6 commentaries
In Abferkelbuchten sind zusätzliche Nestbaumaterialien und Einstreu bereitzustellen.
“Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfolgend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haustierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art. 50 Abs. 3 TSchV; Art. 27 Nutz- und Haustierverordnung).”
Die Ausnahme zur Einzelhaltung bei Deckzeit dient primär dem Schutz des Tierwohls, insbesondere zur Verhütung von Verletzungen durch Aufreiten während der Brunst.
“Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich die Sau mit der Ohrmarken-Nr. 1________ am 2. Juni 2023 in Einzelhaltung befunden hat. Sie behauptet auch nicht, es hätten medizinische oder seuchenrechtliche Gründe bestanden, das Tier zu separieren (vgl. Art. 14 TSchV). Sie macht aber geltend, die Einzelhaltung sei aufgrund von Art. 48 Abs. 4 TSchV zulässig gewesen (vgl. vorne E. 3.3). Die WEU hat dieses Argument mit der Begründung verworfen, die hier interessierende Sau habe sich zum Kontrollzeitpunkt nicht in der Deckzeit befunden, habe die Beschwerdeführerin die Sau angesichts des unmittelbar bevorstehenden Schlachttermins doch kaum noch einmal decken wollen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Schutzzweck von Art. 48 Abs. 1 TSchV bildet in erster Linie das Tierwohl. In diesem Sinn schreibt die Bestimmung zur Gewährleistung artgemässer Sozialkontakte bei Sauen zwar grundsätzlich die Gruppenhaltung vor, erlaubt indessen die Einzelhaltung während der Säuge- und Deckzeit. Hintergrund der die Deckzeit betreffenden Ausnahme ist, dass die Gruppenhaltung in diesem Zeitraum zu Problemen führen kann, da Sauen in der sog. Rausche, d.h. der Brunstzeit, einander aufreiten. Es entsteht Unruhe in der Gruppe und es kann zu Verletzungen der Tiere kommen. Besonders problematisch ist das Aufreiten älterer, schwerer Sauen auf jüngere kleinere.”
Bei Gruppenhaltung sind Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sowie getrennte/ separate Unterkünfte für unverträgliche oder zeitweise allein gehaltene Tiere zu gewährleisten.
“Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sieht Art. 48 TSchV namentlich vor, dass Schweine in Gruppen gehalten werden müssen. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab Geschlechtsreife (Abs. 1). Schweine dürfen nicht angebunden (Abs. 2) und Zuchteber und Mastschweine nicht in Kastenständen gehalten werden (Abs. 3). Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden (Abs. 4). In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden (Art. 49 Abs. 1 TSchV). Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann (Art. 9 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei Gruppenhaltung dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen, soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen und für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (Art.”
Die Auslegung der «Deckzeit» richtet sich objektiv nach dem Tierzustand der Sau (physiologischer Brunstzustand, Dauer etwa eine Woche), nicht nach der Absicht des Halters.
“Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich die Sau mit der Ohrmarken-Nr. 1________ am 2. Juni 2023 in Einzelhaltung befunden hat. Sie behauptet auch nicht, es hätten medizinische oder seuchenrechtliche Gründe bestanden, das Tier zu separieren (vgl. Art. 14 TSchV). Sie macht aber geltend, die Einzelhaltung sei aufgrund von Art. 48 Abs. 4 TSchV zulässig gewesen (vgl. vorne E. 3.3). Die WEU hat dieses Argument mit der Begründung verworfen, die hier interessierende Sau habe sich zum Kontrollzeitpunkt nicht in der Deckzeit befunden, habe die Beschwerdeführerin die Sau angesichts des unmittelbar bevorstehenden Schlachttermins doch kaum noch einmal decken wollen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Schutzzweck von Art. 48 Abs. 1 TSchV bildet in erster Linie das Tierwohl. In diesem Sinn schreibt die Bestimmung zur Gewährleistung artgemässer Sozialkontakte bei Sauen zwar grundsätzlich die Gruppenhaltung vor, erlaubt indessen die Einzelhaltung während der Säuge- und Deckzeit. Hintergrund der die Deckzeit betreffenden Ausnahme ist, dass die Gruppenhaltung in diesem Zeitraum zu Problemen führen kann, da Sauen in der sog. Rausche, d.h. der Brunstzeit, einander aufreiten. Es entsteht Unruhe in der Gruppe und es kann zu Verletzungen der Tiere kommen. Besonders problematisch ist das Aufreiten älterer, schwerer Sauen auf jüngere kleinere. Gehäuft treten diese Probleme auf, wenn mehrere Sauen einer Gruppe in der Rausche sind (vgl. Weber Roland/ Schiess Claudia, Gruppenhaltung von Sauen während der Deckzeit – Erfahrungen aus der Praxis, in ART-Berichte 2006 Nr. 658, S. 2, einsehbar unter: <www.agroscope.admin.ch>, Rubriken «Publikationen/Publikationssuche/Reihen bis 2013/ART-Berichte»). Der in Art. 48 Abs. 1 und 4 TSchV genannte Begriff der Deckzeit ist daher – entgegen der vorinstanzlichen Annahme – nicht subjektiv anhand der Absichten der Tierhalterin bzw.”
Bei Kontrollen in Schweineställen wird wiederholt fehlendes Beschäftigungsmaterial und Einstreu beanstandet; Schweine ohne derartige Materialien verstoßen in der Praxis häufig gegen Art. 48 Abs. 1 TSchV.
“13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfolgend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haustierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art. 50 Abs. 3 TSchV; Art. 27 Nutz- und Haustierverordnung). 3. 3.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende sachverhaltlichen Gegebenheiten zugrunde: 3.1.1 Zwischen Mai 2014 und Februar 2023 kam es auf dem Betrieb des Beschwerdeführers zu einer Vielzahl von Kontrollen sowohl durch das AVET als auch durch Mitarbeitende der ehemaligen «Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KuL; heute: Aniterra AG)». Dabei wurden immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellt. So ist den Unterlagen der KuL zu entnehmen, dass im Schweinestall des Beschwerdeführers am 5. Mai 2014 die Luftqualität schlecht war und zahlreichen Schweinen (konkret: Galtsauen [trächtige Schweine], Zuchtebern, Mastschweinen, Remonten [geschlechtsfähige Jungtiere], säugenden Sauen und Ferkeln) kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand; in den Abferkelbuchten fehlte es an Einstreu und Nestbaumaterial.”
Für Sauen gelten Ausnahmen konkret während Säuge- und Deckzeit; Eber sind ab Geschlechtsreife generell ausgenommen.
“Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfolgend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haustierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art. 50 Abs. 3 TSchV; Art. 27 Nutz- und Haustierverordnung).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.