Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
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1 commentary
Das BLV setzte das Kontrollhandbuch nicht als Amtsverordnung technischer Art ein, sondern nur als verwaltungsinterne Weisung.
“Demnach ist vor Bundesgericht umstritten, ob Art. 36 Abs. 1 TschV kumulativ das Vorliegen von Nässe, Kälte und Wind voraussetzt. Zudem ist die Tragweite des Tatbestandsmerkmals "über längere Zeit" strittig. Bevor auf die Auslegung von Art. 36 Abs. 1 TschV eingegangen wird, ist vorab klarzustellen, dass das Kontrollhandbuch, dessen Verletzung der Beschwerdeführer zusätzlich rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdeführers keine Amtsverordnung technischer Art darstellt, die das BLV gestützt auf Art. 209 Abs. 1 TSchV erlassen hat. Solche Amtsverordnungen, die sich mittelbar auf Art. 32 Abs. 1 Satz 2 TSchG stützen, sind allgemeinverbindliche Rechtserlasse (Urteil 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.3.3; Botschaft vom 9. Dezember 2002 zur Revision des Tierschutzgesetzes, BBl 2003 682 [zu Art. 31]). Das Kontrollhandbuch, das im Übrigen auch nicht als Verordnung bezeichnet ist, richtet sich seinem Zweck und Inhalt nach nicht an die Allgemeinheit, sondern an die für die Tierschutzkontrolle zuständigen Behörden. Tierhaltern dient es lediglich als Orientierung und Information darüber, was vom Vollzug kontrolliert wird (<www.blv.admin.ch> unter Tiere/Rechts- und Vollzugsgrundlagen/Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen/Kontrollhandbücher). Das Kontrollhandbuch ist eine verwaltungsinterne Weisung und kann als solche im Rahmen der Auslegung von Art. 36 Abs. 1 TSchV berücksichtigt werden (zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen im Allgemeinen: BGE 150 II 40 E. 6.6.2; sowie im Tierschutzbereich im Besonderen: Urteil 6B_811/2018 vom 25.”