Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
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Die Ausbildung schloss mit einer vom Bund zertifizierten Prüfung ab, welche praktisches und theoretisches Niveau sicherstellte; der praktische Teil musste bundesseitig zertifizierte Übungen enthalten und Kurse/Prüfungen wurden bundesseitig kontrolliert.
“oder sie weist nach, dass sie über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt (lit. b). 4.4.4.2. Wer eine Bewilligung gestützt auf die erste Variante erhalten wollte, musste über eine Ausbildung nach Art. 197 TSchV verfügen. Die Ausbildung gemäss Art. 197 Abs. 1 TSchV war eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannt war (Art. 192 Abs. 1 lit. b TSchV). Sie umfasste einen theoretischen und einen praktischen Teil (Art. 197 Abs. 2 TSchV). Das EDI regelte Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung (Art. 197 Abs. 3 TSchV). Die Ausbildung wurde mit einer Prüfung abgeschlossen und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erliess die Prüfungsvorschriften (Art. 203 Abs. 1 TSchV). Zweck der Normen ist es, in jenen Fachbereichen, in denen es keine Berufsbildungsstruktur gab, wie im Hundewesen, Regelungen für die Ausbildung der Lehrkräfte, die Ausbildungen für Tierhalterinnen und -halter anboten, zu schaffen (Erläuterungen zur Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, S. 62, abrufbar auf www.blv.admin.ch). Artikel 203 TSchV sah somit vor, dass Personen, die Hundeausbildungen anbieten wollten, selbst eine praktische und theoretische Ausbildung innehaben und eine Prüfung absolvieren mussten. Kurse und Prüfungen wurden vom Bund zertifiziert, was deren Qualitätsstandard sicherstellte. 4.4.4.3. Mit der Abschaffung der Pflicht zur obligatorischen Hundeausbildung für Hundehalterinnen und -halter gemäss Art.”
Für Hundetrainer sind sowohl theoretische als auch praktische Prüfungen zwingend für die Anerkennung als Ausbilder/Qualifikation vorgesehen; die Norm verpflichtet zur Prüfung durch das EDI.
“oder sie weist nach, dass sie über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt (lit. b). 4.4.4.2. Wer eine Bewilligung gestützt auf die erste Variante erhalten wollte, musste über eine Ausbildung nach Art. 197 TSchV verfügen. Die Ausbildung gemäss Art. 197 Abs. 1 TSchV war eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannt war (Art. 192 Abs. 1 lit. b TSchV). Sie umfasste einen theoretischen und einen praktischen Teil (Art. 197 Abs. 2 TSchV). Das EDI regelte Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung (Art. 197 Abs. 3 TSchV). Die Ausbildung wurde mit einer Prüfung abgeschlossen und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erliess die Prüfungsvorschriften (Art. 203 Abs. 1 TSchV). Zweck der Normen ist es, in jenen Fachbereichen, in denen es keine Berufsbildungsstruktur gab, wie im Hundewesen, Regelungen für die Ausbildung der Lehrkräfte, die Ausbildungen für Tierhalterinnen und -halter anboten, zu schaffen (Erläuterungen zur Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, S. 62, abrufbar auf www.blv.admin.ch). Artikel 203 TSchV sah somit vor, dass Personen, die Hundeausbildungen anbieten wollten, selbst eine praktische und theoretische Ausbildung innehaben und eine Prüfung absolvieren mussten.”
Die Ausbildung muss vom BLV anerkannt und mit einer Prüfung bzw. staatlichen Prüfung abgeschlossen sein.
“oder sie weist nach, dass sie über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt (lit. b). 4.4.4.2. Wer eine Bewilligung gestützt auf die erste Variante erhalten wollte, musste über eine Ausbildung nach Art. 197 TSchV verfügen. Die Ausbildung gemäss Art. 197 Abs. 1 TSchV war eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannt war (Art. 192 Abs. 1 lit. b TSchV). Sie umfasste einen theoretischen und einen praktischen Teil (Art. 197 Abs. 2 TSchV). Das EDI regelte Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung (Art. 197 Abs. 3 TSchV). Die Ausbildung wurde mit einer Prüfung abgeschlossen und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erliess die Prüfungsvorschriften (Art. 203 Abs. 1 TSchV). Zweck der Normen ist es, in jenen Fachbereichen, in denen es keine Berufsbildungsstruktur gab, wie im Hundewesen, Regelungen für die Ausbildung der Lehrkräfte, die Ausbildungen für Tierhalterinnen und -halter anboten, zu schaffen (Erläuterungen zur Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, S. 62, abrufbar auf www.blv.admin.ch). Artikel 203 TSchV sah somit vor, dass Personen, die Hundeausbildungen anbieten wollten, selbst eine praktische und theoretische Ausbildung innehaben und eine Prüfung absolvieren mussten.”
Die EDI-Zertifizierung sicherte bundeseinheitliche Qualitätsstandards der Kurse und Prüfungen sowie der Theorie- und Praxislehrgänge.
“oder sie weist nach, dass sie über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt (lit. b). 4.4.4.2. Wer eine Bewilligung gestützt auf die erste Variante erhalten wollte, musste über eine Ausbildung nach Art. 197 TSchV verfügen. Die Ausbildung gemäss Art. 197 Abs. 1 TSchV war eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannt war (Art. 192 Abs. 1 lit. b TSchV). Sie umfasste einen theoretischen und einen praktischen Teil (Art. 197 Abs. 2 TSchV). Das EDI regelte Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung (Art. 197 Abs. 3 TSchV). Die Ausbildung wurde mit einer Prüfung abgeschlossen und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erliess die Prüfungsvorschriften (Art. 203 Abs. 1 TSchV). Zweck der Normen ist es, in jenen Fachbereichen, in denen es keine Berufsbildungsstruktur gab, wie im Hundewesen, Regelungen für die Ausbildung der Lehrkräfte, die Ausbildungen für Tierhalterinnen und -halter anboten, zu schaffen (Erläuterungen zur Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, S. 62, abrufbar auf www.blv.admin.ch). Artikel 203 TSchV sah somit vor, dass Personen, die Hundeausbildungen anbieten wollten, selbst eine praktische und theoretische Ausbildung innehaben und eine Prüfung absolvieren mussten. Kurse und Prüfungen wurden vom Bund zertifiziert, was deren Qualitätsstandard sicherstellte. 4.4.4.3. Mit der Abschaffung der Pflicht zur obligatorischen Hundeausbildung für Hundehalterinnen und -halter gemäss Art. 68 TSchV verzichtete der Bund auch auf den weiteren Vollzug der Bestimmungen über die Ausbildungspersonen im Hundewesen.”
Die TSchAV legt verbindlich die Lernziele, Inhalte sowie Anforderungen an Praktika und den Stundenumfang der fachspezifischen Ausbildung fest.
“In Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen genügt es dagegen, dass die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung verfügt (Art. 102 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 197 und Art. 192 Abs. 1 Bst. b TSchV) und im Besitz eines entsprechenden Ausbildungsnachweises ist (Art. 193 Abs. 1 Bst. b TSchV). Die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil und vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit Tieren erforderlich sind (Art. 197 Abs. 1 und 2 TSchV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat in der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren vom 5. September 2008 (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV, SR 455.109.1) die Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung festgelegt (Art. 197 Abs. 3 TSchV). Die Anerkennungskriterien und das Anerkennungsverfahren der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung sind in Art. 200 TschV geregelt. Das Gesuch um Anerkennung der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung ist dem BLV zusammen mit der "Dokumentation", die unter anderem Angaben zu Lernzielen, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung enthält, und dem Stundenplan einzureichen (Abs. 1 und 2). Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet (Abs. 3) und beim Gesuch um Erneuerung muss neben der "Dokumentation" auch der Besuch einer Weiterbildung nachgewiesen werden (Abs. 5). Die Anerkennung der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung kann vom BLV widerrufen werden, "wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht" (Abs. 4). Zudem kann das BLV die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises untersagen, "wenn die Durchführung der Tierschutzgesetzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht" (Abs.”
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