Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691). ↩
1 commentary
Bei der Beschlagnahme von Tieren ausserhalb des Wohnsitzkantons ist sowohl der Wohnsitzkanton des Tierhalters als auch der Aufenthaltskanton des Tieres zur Verfügung, d.h. der Wohnsitzkanton kann Tiere in anderen Kantonen beschlagnahmen und bei Vollstreckung eines umfassenden bzw. gesamtschweizerischen Tierhalteverbots können auch ausserkantonale Tiere mitbeschlagnahmt werden.
“Auf dieses kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich nicht mit der sich hier stellenden Frage auseinandersetzt. Einerseits berücksichtigt es nicht, dass es sich um einen Fall handelt, in dem der Tierhalter im anordnenden Kanton wohnt. Andererseits wird ebenfalls ausser Acht gelassen, dass es sich bei den Tieren, die in einem anderen Kanton beschlagnahmt wurden, um Teile eines über verschiedene Kantone verteilten Tierbestands handelte und der gesamte Tierbestand, nicht bloss ein einzelnes Tier, beschlagnahmt wurde. Zu Unrecht ging das Kurzgutachten zudem davon aus, dass es sich nicht um eine Situation gehandelt habe, in der Gefahr in Verzug war. Davon ging das Veterinäramt aus, andernfalls es nicht eine vorsorgliche Beschlagnahme angeordnet und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen hätte. Ebenfalls unzutreffend hält das Kurzgutachten in allgemeiner Weise fest, es könne "grundsätzlich keine konkurrierenden Vollzugsgrundlagen in den Kantonen geben". Dabei verkennt es gerade, dass die Tierschutzverordnung in Art. 212a TSchV eine solche alternative oder konkurrierende Zuständigkeit von Kantonen vorsieht. Soweit sich das Gutachten auf den Standpunkt stellt, das Territorialitätsprinzip schliesse eine (Zuständigkeits-)Kollision aus, ist dem nicht zu folgen, ist doch im Tierschutzgesetz insbesondere nicht ausdrücklich geregelt, ob an den Wohnsitz des Tierhalters beziehungsweise der Tierhalterin oder den Aufenthaltsort des Tiers anzuknüpfen ist. Die tierschutzrechtlichen Gesetzesbestimmungen jedenfalls sehen in der einzigen ausdrücklichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Veterinärämter eine alternative Zuständigkeit beider Kantone vor. Das Kurzgutachten behandelt zusammengefasst eine Frage, die sich hier gar nicht stellt. Es übersieht wesentliche Regelungen aus dem Tierschutzgesetz selbst und befasst sich nicht mit der Frage des massgeblichen Anknüpfungspunkts des Territorialitätsprinzips. Es vermag damit nichts am vorherigen Auslegungsergebnis zu ändern. Somit ist es zulässig, wenn die Behörde am Wohnsitz einer Tierhalterin oder eines Tierhalters auch den Teil des Tierbestands beschlagnahmt, der sich in einem anderen Kanton befindet.”
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