Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926). ↩
SR 455.61 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
SR 814.912 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
3 commentaries
Haustiere der Schafgattung gelten praktisch als schutzbedürftige Nutztiere bei Witterungsrisiken.
“Nach Art. 36 Abs. 1 TSchV dürfen Haustiere - zu denen u.a. domestizierte Tiere der Schafgattung zählen (Art. 2 Abs. 1 lit. a TSchV) - nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden sie unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. Die Vorinstanz stützte sich auf diese Bestimmung und erachtete die Voraussetzungen für die vom Veterinäramt getroffene Anordnung eines künstlichen Unterstands als erfüllt. Auf das Kontrollhandbuch bezog sie sich in ihrer Begründung in den strittigen Punkten nicht.”
Bei uneindeutiger Begriffsdefinition ist praktische Auslegung nach Tabelle 7 (Anhang 1) massgeblich.
“Dies hat umso mehr zu gelten, als die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nichts vorbrachte, was die Darstellungen der Beschwerdeführerin zu den örtlichen Verhältnissen in Frage stellt. Ohnehin vertritt sie die Auffassung, dass die permanente Zugänglichkeit zur Weide bzw. Auslauffläche für die zu beurteilende Rechtsfrage gar nicht relevant sei (act. 2, E. 3.2.3). Im Übrigen verfügt ein zweiter auf dem Hof der Beschwerdeführerin (im gleichen Stallgebäude) liegender Pferdestall(raum), in dem sich anlässlich der Kontrolle die Pferde F.__ und G.__ befanden, unbestrittenermassen (ebenfalls) nicht über einen permanenten Auslauf (act. 7.2.8.11, S. 1). Auf den in der Beschwerde beantragten Augenschein (act. 1, Rz 15) kann unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Zu beantworten bleibt die Rechtsfrage, ob auf die Unterkunft des Pferds C.__ sowie der Ponys D.__ und E.__ die für einen Mehrfachgruppenlaufstall geltenden Anforderungen an die Durchgangsmöglichkeiten gemäss Fussnote 6 zur Ziffer 13 Tabelle 7 des Anhangs 1 zur TSchV Anwendung finden. Der Begriff «Mehrfachgruppenlaufstall» wird in der TSchV nicht definiert (vgl. Art. 2 TSchV). Immerhin lässt sich der Tabelle 7 Ziffer 1 des Anhangs 1 zur TSchV entnehmen, dass ein «Mehrraumgruppenlaufstall» keine in derselben Tabelle unter Ziffer 11 geregelten «Einzelbox oder Einraumgruppenbox» darstellt. Eine «Box» bzw. «Boxe» ist ein Gehege in einem Raum (Art. 2 Abs. 3 lit. d TSchV). Als «Gehege» gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. e TSchV ein umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden. Die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) herausgegebene Fachinformation Tierschutz Nr. 11.3, Mindestanforderungen an Boxen für Pferde und Equiden, definiert die Box(e) als eine Haltungseinheit in einem Raum, in der sich ein Equide oder eine Gruppe von Equiden innerhalb der vier Wände frei bewegen kann. Die Box dient als Bereich zum Fressen und Trinken, als Liegebereich und als Ort, wo Kot und Harn abgesetzt wird. Im Gegensatz zu Mehrraumgruppenboxen fehlt in der Einraumgruppenbox die räumliche Trennung des Liegebereichs zum Fressbereich (siehe zum Ganzen S. 1 der Fachinformation Nr.”
Bei Abgrenzungsfragen zu Boxen und Mehrraumgruppenlaufställen ist die Fachinformation Nr. 11.3 maßgeblich; sie interpretiert «Boxe» als Haltungseinheit (auch Gruppenhaltungseinheiten innerhalb eines Raums) und betont in der Praxis die funktionale bzw. räumliche Trennung (z. B. von Liege- und Fressbereich) bei Mehrraumställen.
“Im Übrigen verfügt ein zweiter auf dem Hof der Beschwerdeführerin (im gleichen Stallgebäude) liegender Pferdestall(raum), in dem sich anlässlich der Kontrolle die Pferde F.__ und G.__ befanden, unbestrittenermassen (ebenfalls) nicht über einen permanenten Auslauf (act. 7.2.8.11, S. 1). Auf den in der Beschwerde beantragten Augenschein (act. 1, Rz 15) kann unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Zu beantworten bleibt die Rechtsfrage, ob auf die Unterkunft des Pferds C.__ sowie der Ponys D.__ und E.__ die für einen Mehrfachgruppenlaufstall geltenden Anforderungen an die Durchgangsmöglichkeiten gemäss Fussnote 6 zur Ziffer 13 Tabelle 7 des Anhangs 1 zur TSchV Anwendung finden. Der Begriff «Mehrfachgruppenlaufstall» wird in der TSchV nicht definiert (vgl. Art. 2 TSchV). Immerhin lässt sich der Tabelle 7 Ziffer 1 des Anhangs 1 zur TSchV entnehmen, dass ein «Mehrraumgruppenlaufstall» keine in derselben Tabelle unter Ziffer 11 geregelten «Einzelbox oder Einraumgruppenbox» darstellt. Eine «Box» bzw. «Boxe» ist ein Gehege in einem Raum (Art. 2 Abs. 3 lit. d TSchV). Als «Gehege» gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. e TSchV ein umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden. Die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) herausgegebene Fachinformation Tierschutz Nr. 11.3, Mindestanforderungen an Boxen für Pferde und Equiden, definiert die Box(e) als eine Haltungseinheit in einem Raum, in der sich ein Equide oder eine Gruppe von Equiden innerhalb der vier Wände frei bewegen kann. Die Box dient als Bereich zum Fressen und Trinken, als Liegebereich und als Ort, wo Kot und Harn abgesetzt wird. Im Gegensatz zu Mehrraumgruppenboxen fehlt in der Einraumgruppenbox die räumliche Trennung des Liegebereichs zum Fressbereich (siehe zum Ganzen S. 1 der Fachinformation Nr. 11.3). Bei einem Mehrraumlaufstall bewegen sich die Equiden demgegenüber frei zwischen den verschiedenen Funktionsbereichen Fütterungsbereich, Liege- und Auslauffläche. Bei dieser Haltungsform muss die Liegefläche, z.B. durch eine Wand oder andere Raumteiler, vom Fress- und Bewegungsbereich getrennt sein (Fachinformation Tierschutz Nr.”