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Unterkünfte müssen Gesundheit und arttypisches Verhalten gewährleisten; bei Erkrankung oder Verletzung müssen rasch geeignete Isolations‑, Pflege‑ und Behandlungs‑ sowie Fixierungseinrichtungen verfügbar sein.
“Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art.”
Die Haltung von Ziegen, Rindern und Kühen in ungenügend gesicherten Gehegen führt in der Praxis wiederholt zu strafbaren Entweichungen.
“Nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV habe sich die Beschwerdeführerin laut Vorinstanz wiederholt strafbar gemacht, weil sie ihre Tiere nicht in entweichungssicheren Gehegen gehalten habe. So seien ihre Ziegen, Rinder und Kühe in der Zeit von August 2017 bis August 2020 aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit diverse Male durch den ungenügend gesicherten Zaun entkommen.”
Böden in Unterkünften müssen insbesondere trocken, gleitsicher und wärmegerecht sein.
Unterkünfte müssen so eingerichtet und ausgestattet sein, dass Mängel unverzüglich behoben oder erforderliche Schutzmassnahmen getroffen werden können; dies umfasst auch die Erfüllung der Mindestanforderungen der Anhänge 1–3 sowie ergänzende bau‑ und gesundheitsbezogene Vorgaben.
“Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art.”
Bei Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes Tier ausreichend Futter und Wasser erhält sowie arttypische Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind.
“Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art.”
Bei weidenden Tieren besteht die Pflicht, herumliegende gefährliche Zaunteile (z. B. Drahtstücke) unverzüglich zu entfernen; solche herumliegenden Teile können Tiere konkret erheblich gefährden und Unterkünfte/Gehege müssen derartige Gefahren beseitigen.
“Weiter habe die Beschwerdeführerin gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV verstossen, indem am 30. August 2017 auf den Weiden der Ziegen und Tiere der Rindergattung unter anderem Stücke von Maschendrahtzaun mit vielen losen, teilweise weit abstehenden Drähten herumgelegen seien. Von diesen herumliegenden Gegenständen sei eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe es vorsätzlich unterlassen, die Gegenstände zu entfernen und sich somit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar gemacht.”
Trockene, ausreichend eingestreute Liegeflächen sind praxisrelevant und entscheidend; das Fehlen solcher Einstreu bzw. Liegebereiche kann als vermeidbare Überverschmutzung bzw. als Verstoss gegen Art. 7 Abs. 1 TSchV sanktioniert werden.
“1 TSchG auch die Reinigung von stark verschmutzten Tiere erfasse. Bei der Reinigung von stark verschmutzen Tieren gehe es, wie der Fall eines Rindes mit einer nackten Hautstelle zeige, auch darum, Verletzungen und Krankheiten der Tiere zu verhindern. Zutreffend sei zwar, dass ein Tierhalter nicht jede Verschmutzung bei seinen Tieren sofort beseitigen könne. Hingegen dürfe bei alten, eingetrockneten Verschmutzungen eine ungenügende Pflege und damit eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, da sich im provisorischen Schaf- und Ziegengehege mehrere hervorstehende Nägel und Schrauben im Bereich des Aufenthaltsortes der Tiere befunden hätten, womit eine Verletzungsgefahr einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 11.1). Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 4 Abs. 1 TSchV qualifiziert. Auch einen weiteren vorinstanzlichen Schuldspruch wegen zu langer Klauen an den Hinterbeinen einer Kuh nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 4 TSchV bestätigte das Bundesgericht (vgl. BGer a.a.O. E. 13.1). Denn mit der Klauenpflege sollten Fehlstellungen vermieden werden, die allenfalls – wenn auch nicht zwingend – zu Beschwerden führen könnten. Die Klauenpflege könne daher selbst dann ungenügend sein, wenn die Tiere noch keine Beschwerden gehabt hätten. Ebenso wenig vermöge den Beschuldigten zu entlasten, dass er sich zweimal pro Jahr um die Klauen seiner Tiere gekümmert habe.”
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