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Bei Überschreitung der Anzahl Liegeboxen wird die Ziffernauflistung (Anhang 8) als Kontrollpunkt angewendet.
“Bst. b DZV bezieht sich aufgrund seines klaren Wortlauts ("Überbelegter Boxenlaufstall") ausschliesslich auf Boxenlaufställe. Art. 41 Abs. 1 TSchV regelt, dass in Laufställen für Rinder die Laufgänge so beschaffen sein müssen, dass die Tiere einander ausweichen können. Zudem dürfen, sofern - wie hier - ein Laufstall mit Liegeboxen vorliegt, darin höchstens so viele Tiere eingestallt werden, wie Liegeboxen vorhanden sind (vgl. Art. 41 Abs. 2 TSchV; vgl. E. 6.2 und 7.5). Aus dem Wortlaut ("die Tiere"; "nicht mehr Tiere") der soeben zitierten Bestimmungen (und ihrer Stellung im”
Bei geringfügiger und umgehend behobener Überbelegung wird das Wohl der Tiere in der Praxis meist nicht als erheblich beeinträchtigt angesehen; es verbleibt meist nur eine leichte Tierschutzverletzung ohne Tierquälerei.
“B Anklage) Der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der überbelegten Bucht ist beweismässig erstellt. So hielt der Kontrollbericht vom 20. November 2018 von Dr. Y. (Tierschutzbeauftragter) sowie AF. (Fachassistent der Landwirtschaftlichen Inspektionsstelle) fest, dass die Bucht Ost (1) von Stall 5 zwar 15 Liegeboxen enthalten, jedoch 17 Tiere aufgewiesen habe (act. 2471). Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf denn auch nicht bestritten (vgl. S. 46 der Berufungsbegründung), so dass auf die Ausführungen der Vorinstanz, auch betreffend die Verantwortung des Beschuldigten für allfällige "Fehler" seiner Mitarbeiter, auf welche der Beschuldigte abermals vor Kantonsgericht hinweist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 44), in Erw. II.B.4.2.2 auf S. 81 des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann. Im Zweifel ist allerdings anzunehmen, dass die Überbelegung lediglich einen Tag – am Tag der Kontrolle selbst – bestand und umgehend behoben wurde. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass mit 17 anstatt 15 Tieren keine wesentliche Überbelegung bestand. Rechtlich betrachtet ist Art. 41 Abs. 2 TSchV verletzt worden. Allerdings ist dem Beschuldigten (vgl. S. 46 der Berufungsbegründung) darin beizupflichten, dass angesichts der umgehenden Korrektur der Überbelegung nicht ersichtlich ist, inwiefern das Wohlbefinden der (bloss) zwei überzähligen Tiere durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst beeinträchtigt wurde. Auch für das Kantonsgericht ist jenes Mass, welches es für eine Erfüllung des Tatbestands der Tierquälerei bräuchte, noch nicht erreicht. Eine bloss leichte Verletzung des Tierschutzes indiziert denn auch die Tatsache, dass keine Fotos dieses Mangels existieren, und der damalige Tierschutzbeauftragte und Kontrolleur Dr. Y. als Zeuge vor Strafgericht erläutert hat, es würden bei geringfügigen bzw. wesentlichen Mängeln nicht unbedingt Fotografien angefertigt, bei erheblichen bzw. schwerwiegenden Mängeln hingegen auf jeden Fall (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 29. August 2022, act. S 161). Vor diesem Hintergrund ist abweichend zur vorinstanzlichen Qualifikation (vgl.”
Kappenkante verhindert, dass Tiere beim Liegen rückwärts in Spalten rutschen oder Verletzungen entstehen.
“39 TSchV vor, dass der Liegebereich für Kälber bis vier Monate, Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu zu versehen ist (Abs. 1); für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Abs. 2). Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten (Abs. 3). Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig Auslauf erhalten (vgl. zu den Vorgaben im Einzelnen Art. 40 Abs. 1 TSchV). Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten (Art. 40 Abs. 3 TSchV). In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein (Art. 41 Abs. 2 TSchV). Weitere spezifische Vorgaben sind zudem der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) zu entnehmen.”
Bei Kontrollen reicht das Fehlen nachweisbarer mobiler Abkalbebox als Hinweis auf Widerhandlung.
“August 2013 gesetzt worden ist, um eine Abkalbebox einzurichten (act. 1001). Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte offenbar nicht nachgekommen. Die Vorinstanz argumentiert in Erw. II.B.1.3.5 lit. b auf S. 24 f. des angefochtenen Urteils zutreffend, dass bei vom Beschuldigten angegebenen 100-120 Kälbergeburten pro Jahr (act. 1169) – also durchschnittlich 1 Geburt alle 3 Tage – ein erheblicher Zeitaufwand für das Erstellen und den Abbau einer mobilen Bucht hätte betrieben werden müssen. Ebenso trifft zu, dass die Kuh OM CH 120.X4. , die am Kontrolltag vom 14. März 2017 gekalbt hatte, sich dannzumal in der mobilen Abkalbebox hätte befinden müssen (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.). Mit der Vorderrichterin ist daher nicht davon auszugehen, dass die seitens des Beschuldigten behauptete mobile Abkalbebox tatsächlich vorhanden war. Mit Blick auf die anlässlich der Kontrolle festgestellte Situation liegt rechtlich betrachtet mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. a auf S. 24 des angefochtenen Urteils) eine Widerhandlung gegen Art. 41 Abs. 3 TSchV vor. Gewiss ist sowohl für eine Mutterkuh als auch für ein neugeborenes Kalb das Vorhandensein einer Abkalbebox durchaus behaglicher. Dennoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine der Mutterkühe konkret unter Stress oder unnötiger Anstrengung gelitten hat oder eines der neugeborenen Kälber krank war, mithin, dass es zu einem irgendwie gearteten Leiden bei den betroffenen Tieren gekommen ist. Darauf wiederum weist der Beschuldigte auf S. 25 f. der Berufungsbegründung zutreffend hin. Angesichts dessen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. c auf S. 25 f. des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, bezüglich welcher das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen ist.”
Die Pflicht zu Liegeboxen dient als Mindestkapazitätsbegrenzung zur Vermeidung von Überbelegung; in Laufställen mit Liegeboxen ist die Tierzahl ausdrücklich und strikt auf die Anzahl vorhandener Liegeboxen (Liegeplätze) beschränkt. Bei Abweichungen gilt das Fehlen einer Liegebox als Verwahrungsverstoß (mangelnde Platzzuweisung).
“39 TSchV vor, dass der Liegebereich für Kälber bis vier Monate, Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu zu versehen ist (Abs. 1); für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Abs. 2). Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten (Abs. 3). Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig Auslauf erhalten (vgl. zu den Vorgaben im Einzelnen Art. 40 Abs. 1 TSchV). Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten (Art. 40 Abs. 3 TSchV). In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein (Art. 41 Abs. 2 TSchV). Weitere spezifische Vorgaben sind zudem der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) zu entnehmen.”
“Bst. b DZV bezieht sich aufgrund seines klaren Wortlauts ("Überbelegter Boxenlaufstall") ausschliesslich auf Boxenlaufställe. Art. 41 Abs. 1 TSchV regelt, dass in Laufställen für Rinder die Laufgänge so beschaffen sein müssen, dass die Tiere einander ausweichen können. Zudem dürfen, sofern - wie hier - ein Laufstall mit Liegeboxen vorliegt, darin höchstens so viele Tiere eingestallt werden, wie Liegeboxen vorhanden sind (vgl. Art. 41 Abs. 2 TSchV; vgl. E. 6.2 und 7.5). Aus dem Wortlaut ("die Tiere"; "nicht mehr Tiere") der soeben zitierten Bestimmungen (und ihrer Stellung im”
Ein einmaliger, zeitlich beschränkter Verstoß wegen Überbelegung führt zum Wegfall der Direktzahlungsansprüche bzw. gilt als erfüllt (Sanktionsfolge: Verlust der Direktzahlungsansprüche).
“Bst. b DZV bezieht sich aufgrund seines klaren Wortlauts ("Überbelegter Boxenlaufstall") ausschliesslich auf Boxenlaufställe. Art. 41 Abs. 1 TSchV regelt, dass in Laufställen für Rinder die Laufgänge so beschaffen sein müssen, dass die Tiere einander ausweichen können. Zudem dürfen, sofern - wie hier - ein Laufstall mit Liegeboxen vorliegt, darin höchstens so viele Tiere eingestallt werden, wie Liegeboxen vorhanden sind (vgl. Art. 41 Abs. 2 TSchV; vgl. E. 6.2 und 7.5). Aus dem Wortlaut ("die Tiere"; "nicht mehr Tiere") der soeben zitierten Bestimmungen (und ihrer Stellung im”
“Bst. b DZV, da im Laufstall mehr Tiere eingestallt waren, als sich Liegeboxen darin befanden (vgl. Art. 41 Abs. 2 TSchV; siehe E. 7.5). Der Kontrollpunkt von Anhang 8 Ziff.”
In Ställen mit Liegeboxen darf die Tierzahl die vorhandenen Liegeplätze nicht überschreiten.
“Bst. b DZV bezieht sich aufgrund seines klaren Wortlauts ("Überbelegter Boxenlaufstall") ausschliesslich auf Boxenlaufställe. Art. 41 Abs. 1 TSchV regelt, dass in Laufställen für Rinder die Laufgänge so beschaffen sein müssen, dass die Tiere einander ausweichen können. Zudem dürfen, sofern - wie hier - ein Laufstall mit Liegeboxen vorliegt, darin höchstens so viele Tiere eingestallt werden, wie Liegeboxen vorhanden sind (vgl. Art. 41 Abs. 2 TSchV; vgl. E. 6.2 und 7.5). Aus dem Wortlaut ("die Tiere"; "nicht mehr Tiere") der soeben zitierten Bestimmungen (und ihrer Stellung im”
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