1 commentary
Bei gewerbsmässiger Abgabe von Katzen ist eine kantonale Bewilligung erforderlich, wobei als Richtwerte mehr als 20 Katzen bzw. mehr als 5 Würfe pro Jahr als gewerbsmässig gelten.
“3 TSchV als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV fest, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss (Abs. 1 Satz 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs. 2 Sätze 1 f.). Bei Gruppenhaltung muss die Tierhalterin oder der Tierhalter gemäss Art. 9 Abs. 2 TSchV dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen (lit. a), soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen (lit. b) und für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (lit. c). Bei der Haltung von Hauskatzen ist zudem die Bestimmung des Art. 80 TSchV zu beachten: Gemäss dessen Abs. 2 müssen Gehege den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 TSchV entsprechen. Demnach müssen namentlich erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzmöglichkeiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die Grundfläche beträgt für bis zu vier erwachsene Katzen 7 m2 und für jede weitere Katze 1,7 m2. Für Gruppen bis zu fünf Tiere muss eine Kotschale pro Katze vorhanden sein. Für Gruppen ab sechs Tieren muss eine Kotschale für zwei Katzen vorhanden sein, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben, ansonsten muss eine Kotschale pro Katze zur Verfügung stehen. Schliesslich benötigt eine kantonale Bewilligung für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren, wer mehr als zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen pro Jahr abgibt (Art. 101 lit. c Ziff. 2 TSchV). 4.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten oder die Zucht von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit.”
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