Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
2 commentaries
In Laufställen dürfen nicht mehr Tiere gehalten werden als Liegeboxen vorhanden sind; die Liegeboxen müssen eine Bugkante aufweisen.
“Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass Kälbern, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser zu gewähren ist (Art. 37 Abs. 1 TSchV). Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen, wobei Stroh allein nicht als geeignetes Futter gilt (Art. 37 Abs. 4 TSchV). Gemäss Art. 38 TSchV sind zudem Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten in Gruppen zu halten, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden (Abs. 3). Einzeln gehaltene Kälber müssen jedoch Sichtkontakt zu Artgenossen haben (Abs. 4). Weiter sieht Art. 39 TSchV vor, dass der Liegebereich für Kälber bis vier Monate, Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu zu versehen ist (Abs. 1); für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Abs. 2). Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten (Abs. 3). Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig Auslauf erhalten (vgl. zu den Vorgaben im Einzelnen Art. 40 Abs. 1 TSchV). Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten (Art. 40 Abs. 3 TSchV). In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein (Art.”
Bei Einzelfhaltung in Hütten reicht Einstreu nicht aus; zusätzlich bleiben Sichtkontakt und Auslaufpflichten relevant.
“Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass Kälbern, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser zu gewähren ist (Art. 37 Abs. 1 TSchV). Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen, wobei Stroh allein nicht als geeignetes Futter gilt (Art. 37 Abs. 4 TSchV). Gemäss Art. 38 TSchV sind zudem Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten in Gruppen zu halten, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden (Abs. 3). Einzeln gehaltene Kälber müssen jedoch Sichtkontakt zu Artgenossen haben (Abs. 4). Weiter sieht Art. 39 TSchV vor, dass der Liegebereich für Kälber bis vier Monate, Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu zu versehen ist (Abs. 1); für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Abs. 2). Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten (Abs. 3). Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig Auslauf erhalten (vgl. zu den Vorgaben im Einzelnen Art. 40 Abs. 1 TSchV). Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten (Art. 40 Abs. 3 TSchV). In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein (Art.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.