Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für:
- Wirbeltiere;
- Panzerkrebse und Kopffüsser;
- Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen;
- Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen.