455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu gewährleisten.1
Die Leiterin oder der Leiter:
entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen;
trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel;
ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten;
ist für die Meldungen nach den Artikeln 126 und 145 Absatz 1 verantwortlich;
stellt sicher, dass der verantwortlichen Versuchsleiterin oder dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden;
2 stellt sicher, dass bei der Zucht und der Haltung von Versuchstieren, die nicht für einen bestimmten Tierversuch vorgesehen sind, die kleinstmögliche Anzahl Tiere gezüchtet und gehalten wird (Art. 118a Abs. 1).
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
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