455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.
Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20121und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.2