455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung.
Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.1
Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung;
die personellen Anforderungen;
die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle.
Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet.
Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden insbesondere hinsichtlich:2
Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels;
3 Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit den Tieren;
Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere;
personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten;
Tierbestandeskontrolle;
gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten.
Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.