455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden. Dies gilt auch, wenn die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen vermieden werden kann.1
Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten:
Charakterisierung der Linie oder des Stamms;
Dokumentation der Belastungsfassung;
2 mögliche belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien;
Nutzen der Linie oder des Stamms für die Forschung, die Therapie oder die Diagnostik an Menschen oder Tieren.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
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