Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für:
- die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen;
- das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
- die Meldungen nach Artikel 145 Absatz 2;
- die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchsbereich.