455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Vor Versuchsbeginn sind die Abbruchkriterien festzulegen.1
Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten.
Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist.
Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.
Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.
Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden.
Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind.
Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.
Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das BLV kann Ausnahmen festlegen für Massnahmen und Eingriffe, die für die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie insbesondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). ↩
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