455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:
in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht;
neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt;
dem Schutz der natürlichen Umwelt dient; oder
1 dem Ersatz von Tierversuchen, der Reduktion der Anzahl von Versuchstieren oder der Belastungsminderung in Tierversuchen dient.
Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.
Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.
Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass:
die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird;
die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und
die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
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