455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:
mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird;
sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt;
kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird;
geeignete Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie geeignete belastungsmindernde Massnahmen festgelegt sind;
die Anforderungen an die Zucht und die Erzeugung, die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind;
die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden;
die personellen Anforderungen eingehalten werden;
die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.
Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e–h die Bewilligungsvoraussetzungen.
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