455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:
Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe;
versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);
tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art);
Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war;
unerwünschte Ereignisse;
Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate;
Versuchsende (Datum).
Die Aufzeichnungen müssen:
anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;
den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden;
während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.
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