455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kantonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen.
Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BLV veranstalteten Einführungskurs absolvieren.
Die Mitglieder müssen innerhalb von vier Jahren vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich der theoretischen Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 nachweisen.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
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