455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:
die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können;
1 allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument.
Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
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