455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Die zulässige Dauer des Transports, einschliesslich Fahrzeit, beträgt acht Stunden.
Die Berechnung der Fahrzeit und der Dauer des Transports beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn:
der Unterbruch über zwei Stunden dauert;
die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und
die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.
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