455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenommen sind Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.1
Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.
Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt.
Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung:
die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und
spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein‑ und Auslad getroffen worden sind.
Gehegewild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.2
Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.
Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden. Kann die Haufenbildung während des Transports nicht verhindert werden, so sind die Tiere am Bestimmungsort unverzüglich aus den Transportbehältern herauszunehmen und in eine geeignete Umgebung zu verbringen.3
Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten transportiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohlergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten.
Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austreten können.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). ↩
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