455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA1festgehalten sind, zu berücksichtigen.
Footnotes
Die Informationen können bezogen werden beim grenztierärztlichen Dienst an den Flughäfen Genf und Zürich oder beim BLV. ↩
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