455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Die Betreiberin des Schlachtbetriebs ist verantwortlich für das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung. Sie erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für:
den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen;
das Betäuben der Tiere;
das Entbluten der Tiere;
die Instruktion des Personals des Schlachtbetriebs.
Sie stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung.
In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1500 Schlachteinheiten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Equiden oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden.
Die oder der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Sie oder er kontrolliert das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für:
die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber der Betreiberin des Schlachtbetriebs;
die Anweisung des Personals des Schlachtbetriebs, Massnahmen zur Sicherstellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen;
die Aufzeichnung der im Schlachtbetrieb zur Verbesserung des Tierschutzes getroffenen Massnahmen.
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