455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist im Schlachtbetrieb für Abkühlung der Tiere zu sorgen.
Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen und mit Wasser zu versorgen.
Transportmittel können für die kurzfristige Unterbringung von Tieren nach Absatz 2 verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllen.
Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen für die Tierhaltung und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie regelmässig mit Wasser zu versorgen und gegebenenfalls zu füttern.
Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.
Tiere in Laktation müssen am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie täglich mindestens zweimal zu melken.
Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht im Schlachtbetrieb gehalten, so müssen ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.
Equiden sind unmittelbar nach der Anlieferung zu schlachten, wenn keine geeigneten Infrastrukturen zur schonenden Unterbringung vorhanden sind.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.