455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden:
Tierpflegerinnen und Tierpfleger;
Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen;
Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten;
1 Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel mit einer Ausbildung nach Artikel 197;
2 Personen, die in Tierheimen mit mehr als fünf Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von mehr als fünf Tieren pro Tag für die Tierbetreuung verantwortlich sind.
An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich weiterbilden:
in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung;
das Personal der Schlachtbetriebe, das Umgang mit lebenden Tieren im Schlachtbetrieb hat;
Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführen.
Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung.