455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:
1 eine berufliche Grundbildung als Landwirtin oder Landwirt mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG2oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
eine höhere Berufsausbildung in den Berufen nach Buchstabe a;
eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung in den Berufen nach Buchstabe a;
3 eine gleichwertige Ausbildung in einem tierbezogenen landwirtschaftlichen Spezialberuf.
Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, ergänzt mit:
einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Ausbildung; oder
einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafterin, Bewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Angestellte oder Angestellter auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩