455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.
Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.
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