455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Das Gesuch um Anerkennung einer fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.
Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten.
Für fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen muss sie zudem Angaben enthalten über:
die Erfüllung der Anforderungen an Ausbildungsorganisationen (Art. 198a ); zertifizierte Organisationen müssen dem BLV den Bericht der Zertifizierungsstelle einreichen;
die Kontrolle der Praktikumsvorgaben;
die Prüfung.
Hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine eigene Tierhaltung oder werden Teile der Ausbildung in Tierhaltungen absolviert, so ist dem Gesuch ein Kontrollbericht der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde für die Tierhaltungen beizulegen. Dieser muss in den letzten zwölf Monaten erstellt worden sein. Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn eine Tierhaltung wesentliche Mängel aufweist.
Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.
Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach den Absätzen 1−4 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung der Lehrkräfte nach Artikel 190 Absatz 1 Buchstabe c nachgewiesen werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.