Die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach Artikel 203 Absatz 1 Buchstabe c muss zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
- didaktisches und rechtliches Grundwissen;
- Grundlagen der Erwachsenenbildung;
- Kursorganisation.