455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.
In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Artikel 213.
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