Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende August 2011 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.
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