455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Für Personen, die nach der bisherigen Fassung von Artikel 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Artikel 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich.
Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein:
vom Betreuungspersonal bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen: nach Artikel 102 Absätze 1 und 2 Buchstabe b;
bei der Abgabe von Tieren nach Artikel 101 Buchstabe c: nach Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe d;
bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Equiden: nach Artikel 102 Absatz 5.
Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 ab dem 1. Januar 2024 erfüllen.
Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September 2010 in Verkehr waren, müssen den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen nach Anhang 4 ab dem 1. September 2020 entsprechen.
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