455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Verboten sind zudem:
das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen*(Felidae)* ;
operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Zahnresektion, Coupieren der Flügel oder Entfernen von Sekretdrüsen; ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder das Entfernen der Afterkrallen;
die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien in Harzerbauern;
die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel;
1 bei Laufvögeln das Coupieren des Schnabels und das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern, sowie die Federgewinnung von lebenden Laufvögeln;
2 das Einrichten und Betreiben von für das Publikum zugänglichen Gehegen mit Kaninchen, Kleinnagern und Küken an Veranstaltungen.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
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