455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt.
Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig.
Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.1
Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:
Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.
2 Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden.
Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden.
Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.
Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.
Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.
Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben.
Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). ↩
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