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Kommentare: Art. 52 | Omnilex
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Art. 52
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Art. 52
455.1
TSchV
Federal Council Ordinance
01.09.2008
Originalquelle
Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden.
Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.
Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist.
Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
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