455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.1
Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden.
Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist.
Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein.
Entspricht die Fläche des Geheges nur den Mindestvorgaben nach Anhang 1 Tabelle 6, so muss der Boden befestigt sein.2
Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
Footnotes
Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1023). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). ↩
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