455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.