455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen:
Nutzhunden;
Begleithunden;
Hunden für Tierversuche.
Als Nutzhunde gelten:
Diensthunde;
Blindenführhunde;
Behindertenhunde;
Rettungshunde;
Herdenschutzhunde;
Treibhunde;
Jagdhunde.
Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.1
Herdenschutzhunde sind Hunde, die in der Landwirtschaft entsprechend dem Einsatzzweck nach Artikel 10d Absatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19882eingesetzt werden und in der Datenbank nach Artikel 30 TSG3als Herdenschutzhunde erfasst sind oder die für einen Einsatz als Herdenschutzhunde vorgesehen sind.4
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩