455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben:
Vorname, Name und Adresse der Anbieterin oder des Anbieters;
Herkunftsland des Hundes;
Zuchtland.
Die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.
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