455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.
Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen:
Fütterungs‑ und Tränkeeinrichtungen;
Bodenbeläge und Kotroste;
Abschrankungen und Steuervorrichtungen;
Anbindevorrichtungen;
Nester;
Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel;
andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen.
Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.
Im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme, welche die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen, werden bewilligt.
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