(Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155). ↩
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Art. 10 Abs. 1 MWSTV enthält keine abschliessende Aufzählung. Der im Gesetz verwendete Ausdruck «namentlich» zeigt an, dass die Beispiele nicht erschöpfend sind; das Fehlen einer konkreten Nennung schliesst daher die Einstufung als elektronische Dienstleistung nicht aus.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass weder in der MWSTV noch in der MBI 13 Sportwetten explizit als elektronische Dienstleistung aufgeführt würden. Daraus leitet sie allem Anschein nach ab, dass sie sich als Steuerpflichtige nur die explizit in der Art. 10 Abs. 1 MWSTV oder in der MBI 13 genannten Beispiele einer elektronischen Dienstleistung vorhalten lassen müsse. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei Art. 10 Abs. 1 MWSTV nicht um eine abschliessende Nennung der Anwendungsfälle der elektronischen Dienstleistung handelt. Dies ergibt sich bereits ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur elektronischen Dienstleistung (E. 2.3.1). So hält Art. 10 Abs. 1 MWSTV fest: «als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich: [...]». Aus der nicht expliziten Nennung von «Sportwetten» in einem nicht abschliessenden Katalog kann die Beschwerdeführerin offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt für die Praxisfestlegung der Vorinstanz in der bis am 31. Juli 2016 gültigen MBI 13 Ziff.”
Nach der Praxis und der seit 23. Juni 2020 geltenden Fassung wurde in Art. 10 Abs. 1 MWSTV klargestellt, dass Leistungen, die durch den Leistungsempfänger oder den Leistungserbringer direkt via Fernleitung bezogen bzw. erbracht werden, unter die elektronischen Dienstleistungen fallen.
“zusammengeführt. Dabei wurde der Satz «Leistungen, die durch den Leistungsempfänger oder durch den Leistungserbringer direkt via Fernleitung bezogen beziehungsweise erbracht werden, gelten als elektronische Dienstleistungen, namentlich:» eingefügt, welcher die offene Formulierung von Art. 10 Abs. 1 MWSTV «Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich:» paraphrasiert. In der seit dem 23. Juni 2020 gültigen Fassung der MBI 13 sind die durch das Bundesgericht aufgestellten Kriterien für die Qualifikation einer elektronischen Dienstleistung (E. 2.5.3) in Ziff.”
Die Einordnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTV folgt den von der Rechtsprechung entwickelten drei Kriterien. Diese Kriterien sind für die praktische Qualifikation elektronischer Dienstleistungen massgeblich und wurden in der MBI 13 (Fassung seit 23. Juni 2020) aufgenommen.
“(vgl. oben E. 2.3) nicht infrage. Es besteht denn auch kein Grund, deren Eignung zur Konkretisierung des gesetzlichen Begriffs "elektronische Dienstleistung" anzuzweifeln. Die Kriterien sind daher zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob die Wettange-bote der Beschwerdeführerin als elektronische Dienstleistung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG und Art. 10 Abs. 1 MWSTV zu qualifizieren sind.”
“Letztendlich ist die Frage, ob die Dienstleistung der Beschwerdeführerin von der Aufzählung von Art. 10 Abs. 1 MWSTV erfasst ist, jedoch nicht entscheidend. Der in Art. 10 Abs. 1 MWSTV aufgeführte Katalog von elektronischen Dienstleistungen ist nämlich nicht abschliessend (vgl. E. 2.5.1). Das Bundesgericht hat ausgehend von diesem Katalog den Begriff der elektronischen Dienstleistungen anhand der drei oben genannten Kriterien abstrakt definiert (vgl. E. 2.5.3). Erfüllt eine Dienstleistung die erwähnten Kriterien, ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann als elektronische Dienstleistung anzusehen, wenn sie in Art. 10 Abs. 1 MWSTV nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 6.3.3.3).”
“zusammengeführt. Dabei wurde der Satz «Leistungen, die durch den Leistungsempfänger oder durch den Leistungserbringer direkt via Fernleitung bezogen beziehungsweise erbracht werden, gelten als elektronische Dienstleistungen, namentlich:» eingefügt, welcher die offene Formulierung von Art. 10 Abs. 1 MWSTV «Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich:» paraphrasiert. In der seit dem 23. Juni 2020 gültigen Fassung der MBI 13 sind die durch das Bundesgericht aufgestellten Kriterien für die Qualifikation einer elektronischen Dienstleistung in Ziff.”
Die Aufzählung in Art. 10 Abs. 2 MWSTV ist nicht abschliessend; sie bildet einen Negativkatalog, der offenlässt, dass auch andere Leistungen nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen gelten können.
“Der Begriff «elektronische Dienstleistung» ist durch Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG neu eingeführt worden und wird im MWSTG nicht weiter definiert. Hingegen führt Art. 10 Abs. 1 MWSTV einen nichtabschliessenden Katalog von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen auf (BGE 139 II 346 E. 7.3.2). Art. 10 Abs. 2 MWSTV enthält im Gegensatz hierzu wiederum einen nicht abschliessenden Katalog von Leistungen, die nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten.”
Der in Art. 10 Abs. 1 MWSTV aufgeführte Katalog ist nicht abschliessend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch nicht ausdrücklich genannte Leistungen als elektronische Dienstleistungen zu qualifizieren, wenn sie die hierfür entwickelten Kriterien erfüllen. Plattform- bzw. Vermittlungsleistungen können — etwa als Analogie zum Bereitstellen einer Datenbank (Art. 10 Abs. 1 Bst. f MWSTV) — unter diese Kategorie fallen, weil Anbieter für die Bereitstellung von Informationen bzw. für den Zugang zur Plattform zahlen und dadurch Reichweite bzw. Bekanntheit erlangen.
“Letztendlich ist die Frage, ob die Dienstleistung der Beschwerdeführerin von der Aufzählung von Art. 10 Abs. 1 MWSTV erfasst ist, jedoch nicht entscheidend. Der in Art. 10 Abs. 1 MWSTV aufgeführte Katalog von elektronischen Dienstleistungen ist nämlich nicht abschliessend (vgl. E. 2.5.1). Das Bundesgericht hat ausgehend von diesem Katalog den Begriff der elektronischen Dienstleistungen anhand der drei oben genannten Kriterien abstrakt definiert (vgl. E. 2.5.3). Erfüllt eine Dienstleistung die erwähnten Kriterien, ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann als elektronische Dienstleistung anzusehen, wenn sie in Art. 10 Abs. 1 MWSTV nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 6.3.3.3).”
“) für die Möglichkeit der Nutzung der Plattform bezahlen, macht keinen entscheidenden Unterschied. Denn auch in diesem Fall wird für das Bereitstellen der Informationen auf der Plattform bezahlt, weil sich die Anbieter davon eine grössere Bekanntheit und Reichweite für ihre Angebote erhoffen. Die Dienstleistung der Beschwerdeführerin kann damit als analoge Dienstleistung zum Bereitstellen einer Datenbank i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Bst. f MWSTV angesehen werden. Überdies unterscheidet sich die Dienstleistung der Beschwerdeführerin klar von den in Art. 10 Abs. 2 MWSTV genannten Beispielen von Leistungen, die nicht als elektronische Dienstleistungen qualifizieren (blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, o.ä.; Bildungsleistungen in interaktiver Form; Gebrauchsüberlassung von Anlagen für die alleinige Verfügung des Mieters zwecks Übertragung von Daten; vgl. E. 2.5.2). Die Dienstleistung der Beschwerdeführerin lässt sich demnach per Analogie den elektronischen Dienstleistungen gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTV zuordnen.”
Art. 10 Abs. 2 MWSTV stellt klar, dass bestimmte Leistungen nicht unter die Spezialbestimmung zu Telekommunikations‑ oder elektronischen Dienstleistungen fallen. Dazu gehören namentlich die blosse Kommunikation zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien (Lit. a) sowie in interaktiver Form erbrachte Bildungsleistungen wie Kurse oder Vorträge (Lit. b). Diese Abgrenzung ist insbesondere relevant gegenüber den in Art. 10 Abs. 1 erwähnten elektronisch bereitgestellten Inhalten (z.B. Musik, Filme, Spiele).
“Die Spezialbestimmung betreffend Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen soll Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen in- und ausländischen Anbietern verhindern (BGE 139 II 346 E. 7.2 und 7.3.1; HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024, Rz. 535 und 543; CLAUDIO FISCHER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, N. 101 f. zu Art. 10 MWSTG). Art. 10 Abs. 1 MWSTV (SR 641.201) konkretisiert den Begriff der Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen mit einer nicht abschliessenden Aufzählung ("namentlich"). Aufgeführt ist unter anderem das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Glücksspielen und Lotterien (Art. 10 Abs. 1 lit. g MWSTV). Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen gelten u.a. die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTV) sowie in interaktiver Form erbrachte Leistungen im Bereich der Bildung (z.B. Kurse und Vorträge; lit. b).”
“Die Spezialbestimmung betreffend Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen soll Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen in- und ausländischen Anbietern verhindern (BGE 139 II 346 E. 7.2 und 7.3.1; HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024, Rz. 535 und 543; CLAUDIO FISCHER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, N. 101 f. zu Art. 10 MWSTG). Art. 10 Abs. 1 MWSTV (SR 641.201) konkretisiert den Begriff der Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen mit einer nicht abschliessenden Aufzählung ("namentlich"). Aufgeführt ist unter anderem das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Glücksspielen und Lotterien (Art. 10 Abs. 1 lit. g MWSTV). Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen gelten u.a. die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTV) sowie in interaktiver Form erbrachte Leistungen im Bereich der Bildung (z.B. Kurse und Vorträge; lit. b).”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Qualifikation als «elektronische Dienstleistung» i.S.v. Art. 10 MWSTV nicht entscheidend, ob der Leistungsempfänger eine Privatperson oder ein Unternehmen ist.
“Das Bundesgericht hat sich denn auch in allgemeiner Weise mit dem Begriff der «elektronischen Dienstleistungen» i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG 2009 auseinandergesetzt und diesen im Einklang mit dem Begriff der «elektronisch erbrachten Dienstleistungen» im EU-Recht (insb. Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011) ausgelegt (vgl. BGE 139 III 346 E. 7.3.4 f). Ob eine elektronische Dienstleistung einem privaten Endverbraucher oder aber einem Unternehmen erbracht wird, ist gemäss der bundesgerichtlichen Definition nicht entscheidend. Auch lassen sich weder dem Wortlaut von Art. 10 MWSTG noch von Art. 10 MWSTV Hinweise darauf entnehmen, dass die Identität des Empfängers für das Vorliegen einer «elektronischen Dienstleistung» von Bedeutung sein könnte. Die von der Vorinstanz erwähnten Kriterien für die Qualifikation einer elektronischen Dienstleistung sind demnach auch für den vorliegenden Fall einschlägig (vgl. E. 2.5.3).”
Art. 10 Abs. 1 MWSTV enthält keinen abschliessenden Katalog; die dort aufgeführten Beispiele sind nicht erschöpfend. Die Nichterwähnung bestimmter digitaler Leistungen (z. B. Sportwetten) schliesst deren Einstufung als elektronische Dienstleistungen nicht aus und kann nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen ausgelegt werden.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass weder in der MWSTV noch in der MBI 13 Sportwetten explizit als elektronische Dienstleistung aufgeführt würden. Daraus leitet sie allem Anschein nach ab, dass sie sich als Steuerpflichtige nur die explizit in der Art. 10 Abs. 1 MWSTV oder in der MBI 13 genannten Beispiele einer elektronischen Dienstleistung vorhalten lassen müsse. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei Art. 10 Abs. 1 MWSTV nicht um eine abschliessende Nennung der Anwendungsfälle der elektronischen Dienstleistung handelt. Dies ergibt sich bereits ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur elektronischen Dienstleistung (E. 2.3.1). So hält Art. 10 Abs. 1 MWSTV fest: «als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich: [...]». Aus der nicht expliziten Nennung von «Sportwetten» in einem nicht abschliessenden Katalog kann die Beschwerdeführerin offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt für die Praxisfestlegung der Vorinstanz in der bis am 31. Juli 2016 gültigen MBI 13 Ziff.”
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass weder in der MWSTV noch in der MBI 13 Sportwetten explizit als elektronische Dienstleistung aufgeführt würden. Daraus leitet sie allem Anschein nach ab, dass sie sich als Steuerpflichtige nur die explizit in der Art. 10 Abs. 1 MWSTV oder in der MBI 13 genannten Beispiele einer elektronischen Dienstleistung vorhalten lassen müsse. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei Art. 10 Abs. 1 MWSTV nicht um eine abschliessende Nennung der Anwendungsfälle der elektronischen Dienstleistung handelt. Dies ergibt sich bereits ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur elektronischen Dienstleistung (E. 2.3.1). So hält Art. 10 Abs. 1 MWSTV fest: «als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich: [...]». Aus der nicht expliziten Nennung von «Sportwetten» in einem nicht abschliessenden Katalog kann die Beschwerdeführerin offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt für die Praxisfestlegung der Vorinstanz in der bis am 31. Juli 2016 gültigen MBI 13 Ziff.”
Der in Art. 10 Abs. 1 MWSTV enthaltene Katalog elektronischer Dienstleistungen ist nicht abschliessend. Das Bundesgericht hat den Begriff der elektronischen Dienstleistung ausgehend von diesem Katalog anhand von drei Kriterien abstrakt ausgestaltet; erfüllt eine Leistung diese Kriterien, gilt sie als elektronische Dienstleistung, auch wenn sie in Art. 10 Abs. 1 MWSTV nicht ausdrücklich genannt ist.
“Letztendlich ist die Frage, ob die Dienstleistung der Beschwerdeführerin von der Aufzählung von Art. 10 Abs. 1 MWSTV erfasst ist, jedoch nicht entscheidend. Der in Art. 10 Abs. 1 MWSTV aufgeführte Katalog von elektronischen Dienstleistungen ist nämlich nicht abschliessend (vgl. E. 2.5.1). Das Bundesgericht hat ausgehend von diesem Katalog den Begriff der elektronischen Dienstleistungen anhand der drei oben genannten Kriterien abstrakt definiert (vgl. E. 2.5.3). Erfüllt eine Dienstleistung die erwähnten Kriterien, ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann als elektronische Dienstleistung anzusehen, wenn sie in Art. 10 Abs. 1 MWSTV nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 6.3.3.3).”
“Der Begriff «elektronische Dienstleistung» ist durch Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG neu eingeführt worden und wird im MWSTG nicht weiter definiert. Hingegen führt Art. 10 Abs. 1 MWSTV einen nichtabschliessenden Katalog von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen auf (BGE 139 II 346 E. 7.3.2). Art. 10 Abs. 2 MWSTV enthält im Gegensatz hierzu wiederum einen nicht abschliessenden Katalog von Leistungen, die nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten.”
Zur Konkretisierung des Begriffs «elektronische Dienstleistung» im Sinn von Art. 10 Abs. 1 MWSTV sind die in der Rechtsprechung genannten Kriterien heranzuziehen; diese Kriterien eignen sich zur Abgrenzung, um festzustellen, ob bestimmte Leistungen als elektronische Dienstleistungen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 MWSTV zu qualifizieren sind.
“(vgl. oben E. 2.3) nicht infrage. Es besteht denn auch kein Grund, deren Eignung zur Konkretisierung des gesetzlichen Begriffs "elektronische Dienstleistung" anzuzweifeln. Die Kriterien sind daher zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob die Wettange-bote der Beschwerdeführerin als elektronische Dienstleistung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG und Art. 10 Abs. 1 MWSTV zu qualifizieren sind.”
Das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken wird in Art. 10 Abs. 1 Bst. f MWSTV erwähnt und ist damit typischerweise als elektronische Dienstleistung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTV zu verstehen. Sowohl Art. 10 Abs. 1 als auch Art. 10 Abs. 2 MWSTV enthalten nach der angegebenen Quelle nichtabschliessende Aufzählungen.
“Eine Definition des Begriffs «elektronische Dienstleistungen» enthält Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG nicht. Hingegen führt Art. 10 Abs. 1 MWSTV einen nichtabschliessenden Katalog von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen auf (vgl. BGE 139 II 346 E. 7.3.2). Erwähnt ist u.a. das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken (Art. 10 Abs. 1 Bst. f MWSTV). Art. 10 Abs. 2 MWSTV enthält im Gegensatz hierzu wiederum einen nicht abschliessenden Katalog von Leistungen, die nicht als Telekommunika-tions- oder elektronische Dienstleistung gelten (wie namentlich die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; Bildungsleistungen im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG in interaktiver Form; die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten). Per 1. Januar 2019 wurde im Einleitungssatz von Art. 10 Abs. 1 MWSTV der Begriff «namentlich» durch «insbesondere» ersetzt. Zudem wurde in Art. 10 Abs. 1 Bst. g MWSTV der Ausdruck «Glücksspiele und Lotterien» durch «Geldspiele» ersetzt (vgl. AS 2018 5155).”
Art. 10 Abs. 1 MWSTV enthält einen nichtabschliessenden Katalog von Telekommunikations- bzw. elektronischen Dienstleistungen. Dazu zählt in der Gesetzeskommentarierung namentlich das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken.
“b MWSTG nicht. Hingegen führt Art. 10 Abs. 1 MWSTV einen nichtabschliessenden Katalog von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen auf (vgl. BGE 139 II 346 E. 7.3.2). Erwähnt ist u.a. das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken (Art. 10 Abs. 1 Bst. f MWSTV). Art. 10 Abs. 2 MWSTV enthält im Gegensatz hierzu wiederum einen nicht abschliessenden Katalog von Leistungen, die nicht als Telekommunika-tions- oder elektronische Dienstleistung gelten (wie namentlich die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; Bildungsleistungen im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG in interaktiver Form; die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten). Per 1. Januar 2019 wurde im Einleitungssatz von Art. 10 Abs. 1 MWSTV der Begriff «namentlich» durch «insbesondere» ersetzt. Zudem wurde in Art. 10 Abs. 1 Bst. g MWSTV der Ausdruck «Glücksspiele und Lotterien» durch «Geldspiele» ersetzt (vgl. AS 2018 5155).”
“Eine Definition des Begriffs «elektronische Dienstleistungen» enthält Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG nicht. Hingegen führt Art. 10 Abs. 1 MWSTV einen nichtabschliessenden Katalog von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen auf (vgl. BGE 139 II 346 E. 7.3.2). Erwähnt ist u.a. das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken (Art. 10 Abs. 1 Bst. f MWSTV). Art. 10 Abs. 2 MWSTV enthält im Gegensatz hierzu wiederum einen nicht abschliessenden Katalog von Leistungen, die nicht als Telekommunika-tions- oder elektronische Dienstleistung gelten (wie namentlich die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; Bildungsleistungen im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG in interaktiver Form; die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten). Per 1. Januar 2019 wurde im Einleitungssatz von Art. 10 Abs. 1 MWSTV der Begriff «namentlich» durch «insbesondere» ersetzt.”
Die nicht abschliessende Aufzählung nennt u. a. das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen – einschliesslich Glücksspielen und Lotterien – als Beispiel für Telekommunikations‑ oder elektronische Dienstleistungen.
“Erbringt ein Anbieter mit Sitz im Ausland im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht (bezugs-) steuerpflichtige Personen, wird er hingegen mehrwertsteuerpflichtig, sofern er im Inland innerhalb eines Jahres mindestens 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 lit. a und lit. b MWSTG [in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung; so auch die weiteren zitierten Bestimmungen]; BGE 139 II 346 E. 7.1 und 7.2). Die Spezialbestimmung betreffend Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen soll Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen in- und ausländischen Anbietern verhindern (BGE 139 II 346 E. 7.2 und 7.3.1; HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024, Rz. 535 und 543; CLAUDIO FISCHER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, N. 101 f. zu Art. 10 MWSTG). Art. 10 Abs. 1 MWSTV (SR 641.201) konkretisiert den Begriff der Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen mit einer nicht abschliessenden Aufzählung ("namentlich"). Aufgeführt ist unter anderem das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Glücksspielen und Lotterien (Art. 10 Abs. 1 lit. g MWSTV). Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen gelten u.a. die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTV) sowie in interaktiver Form erbrachte Leistungen im Bereich der Bildung (z.B. Kurse und Vorträge; lit. b).”
Bei autodidaktischen Fernkursen kann es sich nach der Verwaltungspraxis um steuerbare Lieferungen und/oder elektronische Dienstleistungen im Sinn von Art. 10 Abs. 1 MWSTV handeln. Der Leistungsort richtet sich in diesem Fall nicht nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG, sondern nach Art. 7 MWSTG (bei Lieferungen) bzw. Art. 8 Abs. 1 MWSTG (bei elektronischen Dienstleistungen).
“Bei den autodidaktischen Fernkursen kann es sich gemäss Verwaltungspraxis um steuerbare Lieferungen und/oder elektronische Dienstleistungen handeln (Art. 10 Abs. 1 MWSTV). Der Ort der Leistung richtet sich demnach nicht nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG, sondern nach Art. 7 MWSTG für Lieferungen und/oder nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG für elektronische Dienstleistungen.”