Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
15 commentaries
Forschungsbeiträge fallen unter Art. 29 MWSTV, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht an den Forschungsergebnissen zusteht.
“Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten: a)Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1); b)Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; c)Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; d)mit den Buchstaben a bis c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.”
Werden Mittelflüsse nach Art. 29 MWSTV als Subventionen i.S. von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG eingeordnet, führt dies zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs.
“In Art. 18 Abs. 2 MWSTG sind Mittelflüsse aufgelistet, welche nach dem Gesetz mangels Leistung nicht als Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten. Zu diesen Mittelflüssen zählen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden". Diese Mittelflüsse führen zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG; E. 3.2 hiervor). Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG namentlich die folgenden, von Gemeinwesen ausgerichteten Mittelflüsse:”
“In Art. 18 Abs. 2 MWSTG sind Mittelflüsse aufgelistet, welche nach dem Gesetz mangels Leistung nicht als Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten. Zu diesen Mittelflüssen zählen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden". Diese Mittelflüsse führen zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG; E. 3.2 hiervor). Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG namentlich die folgenden, von Gemeinwesen ausgerichteten Mittelflüsse:”
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Vorsteuerabzugskürzung für «Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge» teleologisch und systemkonform eng auszulegen ist. Die Ausnahme nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG beruht demnach auf finanzpolitischen Erwägungen und darf nicht ausdehnend interpretiert werden; dies gilt auch wenn Art. 29 MWSTV keine abschliessende Aufzählung der betreffenden Mittelflüsse enthält.
“33 Abs. 2 MWSTG (namentlich) für Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gilt, mithin also die Vorsteuerabzugskürzung bei diesen Mittelflüssen, steht im Widerspruch zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG); diese Ausnahme ist allein auf finanzpolitische Erwägungen zurückzuführen. Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten. Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art. 29 MWSTV (SR 641.201) keine abschliessende Aufzählung der Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge enthält (Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2 mit Hinweisen auf die Literatur).”
“a MWSTG); diese Ausnahme ist allein auf finanzpolitische Erwägungen zurückzuführen (vgl. zum Ganzen XAVIER OBERSON/JACQUES PITTET, La jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de TVA, ASA 79 [2010/2011] S. 149 ff., S. 153 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten (vgl. ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Subventions, mandats de prestations, conventions-programmes et TVA, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 243 ff., S. 248 FN. 20). Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art. 29 MWSTV keine abschliessende Aufzählung der Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge enthält (vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 N. 36 ff., insbesondere N. 41). Demgegenüber ist aus den besagten Gründen aus teleologischer Sicht ein eher extensives Verständnis des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen in Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG angezeigt (GLAUSER/ PILLONEL, a.a.O., N. 219 zu Art. 18 MWSTG), zumal diese Bestimmung (in systemkonformer Weise) klarstellt, dass Einlagen, welche zur Finanzierung eines Unternehmens erbracht werden, für das Unternehmen keine Umsätze bilden und dementsprechend mehrwertsteuerlich keine Folgen nach sich ziehen (vgl. BGE 132 II 353 E. 9.3 S. 369).”
“Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG sei überdies im Auge zu behalten, dass die Ausnahme nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich ziehe, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereichs der Mehrwertsteuer lägen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalteten. Aus teleologischer Sicht sei der Ausdruck der «Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge» damit jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung müsse aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art. 29 MWSTV keine abschliessende Aufzählung der Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge enthalte. Demgegenüber sei aus teleologischer Sicht ein eher extensives Verständnis des Begriffs der Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG angezeigt, zumal diese Bestimmung (in systemkonformer Weise) klarstelle, dass Einlagen, welche zur Finanzierung eines Unternehmens erbracht würden, für das Unternehmen keine Umsätze bildeten und dementsprechend mehrwertsteuerlich keine Folgen nach sich zögen (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2 mit Hinweisen).”
Das Mehrwertsteuergesetz enthält keine Legaldefinition von «Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen». Entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung ist insoweit grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung und die zugehörige Rechtsprechung zurückzugreifen. Art. 29 MWSTV führt insoweit namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten Leistungen an.
“Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge (Rochat Pauchard, a.a.O., S. 247, die auf S. 250 darauf hinweist, dass auch die Doktrin zum Subventionsgesetz [dazu sogleich] nicht einheitlich sei). Entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung ist dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4; Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5; vgl. auch Urteile des BVGer A-5458/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.2, A-2202/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3.3). Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten:”
“Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge (fortan auch nur: Subventionen). Entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung ist dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f.; Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5; vgl. auch Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5.1.1). Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten:”
Das MWSTG kennt keine Legaldefinition der Subvention; die Rechtsprechung verweist daher grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung. Art. 29 MWSTV führt «namentlich» beispielhafte, nicht abschliessende Mittelflüsse auf und bezieht teilweise kantonales bzw. kommunales Recht ein.
“Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge (Rochat Pauchard, a.a.O., S. 247, die auf S. 250 darauf hinweist, dass auch die Doktrin zum Subventionsgesetz [dazu sogleich] nicht einheitlich sei). Entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung ist dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4; Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5; vgl. auch Urteile des BVGer A-5458/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.2, A-2202/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3.3). Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten:”
“Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge (fortan auch nur: Subventionen). Entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung ist dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f.; Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5; vgl. auch Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5.1.1). Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten:”
“Selbst wenn der Stadtrat von Zürich das streitbetroffene Dotationskapital (wie in der Beschwerde behauptet wird) nie als Subvention bezeichnet haben sollte, stünde dies einer Subsumtion dieses Mittelflusses unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG folglich nicht entgegen. Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge. Nach der zum MWSTG 1999 ergangenen Rechtsprechung ist entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f; vgl. auch zum neuen Recht Urteil 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Art. 29 MWSTV verweist denn auch (teilweise) auf das Subventionsgesetz. Allerdings lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ableiten, dass eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit a MWSTG nur vorliegen kann, wenn sich der Mittelfluss auf das Subventionsgesetz stützt: Die Aufzählung der als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG geltenden Mittelflüsse in Art. 29 MWSTV ist, wie das in dieser Bestimmung figurierende Wort "namentlich" zeigt, nicht abschliessender Natur. Es kommt hinzu, dass die Mittelflüsse im Sinne von Art. 29 lit. c MWSTV (Forschungsbeiträge) nicht unter Verweisung auf das Subventionsgesetz umschrieben werden. Sodann gelten nach Art. 29 lit. d MWSTV gestützt auf kantonales und kommunales Recht von Gemeinwesen ausgerichtete Mittelflüsse, welche mit jenen im Sinne von Art. 29 lit. a-c MWSTV vergleichbar sind, ebenfalls als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Der Umstand, dass das fragliche Dotationskapital nicht gestützt auf das Subventionsgesetz, sondern gestützt auf eine Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt wurde, schliesst demnach eine Qualifikation dieses Mittelflusses als solchen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein aus. Mit Blick auf das Ausgeführte ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das Dotationskapital sei nicht im Sinne des Begriffes der Finanzhilfe im Sinne von Art.”
Zahlungen ausländischer Hoheitsträger können nach Art. 29 OTVA wie Subventionen schweizerischer Gemeinwesen behandelt werden, sofern die für eine Subvention typischen Merkmale vorliegen (insbesondere dass der Beitrag auf der Grundlage des ausländischen öffentlichen Rechts geleistet wird und kein Leistungsgegensatz besteht).
“5 et 132 II 353 consid. 7.1 ; arrêt du TF 2C_233/2019 du 29 août 2019 consid. 5.3 ; arrêts du TAF A-2202/2021 du 20 décembre 2021 consid. 3.3.1 et 3.3.2, A-5458/2021 du 16 décembre 2022 consid. 2.4.4.1, A-553/2021 du 8 février 2022 consid. 2.6.3 à 2.6.5, A-2798/2016 du 30 mai 2017 consid. 3.6 et A-8155/2015 du 22 février 2017 consid. 3.3.3 [confirmé par l'arrêt du TF 2C_312/2017 du 8 mars 2018]). 3.2.4.3 Il n'existe cependant pas de définition reconnue de manière générale. La notion de subvention est avant tout un concept économique qui, sous l'angle de la TVA, doit être examiné in concreto et indépendamment de sa dénomination (ATF 140 I 153 consid. 2.5.4 ; arrêts du TF 2C_233/2019 du 29 août 2019 consid. 5.4 et 2C_312/2017 du 8 mars 2018 consid. 6.2 ; arrêts du TAF A-2202/2021 du 20 décembre 2021 consid. 3.3.3, A-270/2019 du 27 octobre 2020 consid. 5.1 et A-2659/2019 du 27 mai 2020 consid. 3.2.1 ; Annie Rochat Pauchard, op. cit., p. 250). Ni la LTVA, ni son ordonnance, ne définissent cette notion. L'art. 29 OTVA dresse néanmoins une liste non exhaustive de contributions qui sont réputées constituer des « subventions ou autres contributions de droit public ». Il s'agit notamment des indemnités au sens de l'art. 3 al. 2 let. a de la loi fédérale du 5 octobre 1990 sur les aides financières et les indemnités (LSu, RS 616.1), ainsi que des fonds analogues versés sur la base du droit cantonal ou communal, dans la mesure où il n'y a pas de rapport de prestations. D'après l'art. 3 al. 2 let. a LSu, sont des indemnités les prestations accordées à des bénéficiaires étrangers à l'administration fédérale respectivement cantonale et destinées à atténuer ou à compenser les charges financières découlant de l'accomplissement de tâches prescrites par le droit fédéral (arrêts du TAF A-2202/2021 du 20 décembre 2021 consid. 3.3.3 et A-2659/2019 du 27 mai 2020 consid. 3.2.1). 3.2.4.4 Des subventions peuvent aussi être versées par des collectivités publiques étrangères. Dans ce cas, dès lors que les éléments caractéristiques d'une subvention sont réunis, notamment que le versement est opéré sur la base du droit public étranger, le traitement sous l'angle de la LTVA sera le même qu'en cas de subvention consentie par une collectivité publique suisse (Glauser/Pillonel, Commentaire LTVA, art.”
Der Begriff der Subvention im Sinne von Art. 29 MWSTV ist ein wirtschaftlicher Begriff, der im Einzelfall (in concreto) und unabhängig von der Bezeichnung zu prüfen ist. Entscheidend ist die wirtschaftliche Würdigung des Mittelzuflusses, nicht die formale Benennung.
“5 et 132 II 353 consid. 7.1 ; arrêt du TF 2C_233/2019 du 29 août 2019 consid. 5.3 ; arrêts du TAF A-2202/2021 du 20 décembre 2021 consid. 3.3.1 et 3.3.2, A-5458/2021 du 16 décembre 2022 consid. 2.4.4.1, A-553/2021 du 8 février 2022 consid. 2.6.3 à 2.6.5, A-2798/2016 du 30 mai 2017 consid. 3.6 et A-8155/2015 du 22 février 2017 consid. 3.3.3 [confirmé par l'arrêt du TF 2C_312/2017 du 8 mars 2018]). 3.2.4.3 Il n'existe cependant pas de définition reconnue de manière générale. La notion de subvention est avant tout un concept économique qui, sous l'angle de la TVA, doit être examiné in concreto et indépendamment de sa dénomination (ATF 140 I 153 consid. 2.5.4 ; arrêts du TF 2C_233/2019 du 29 août 2019 consid. 5.4 et 2C_312/2017 du 8 mars 2018 consid. 6.2 ; arrêts du TAF A-2202/2021 du 20 décembre 2021 consid. 3.3.3, A-270/2019 du 27 octobre 2020 consid. 5.1 et A-2659/2019 du 27 mai 2020 consid. 3.2.1 ; Annie Rochat Pauchard, op. cit., p. 250). Ni la LTVA, ni son ordonnance, ne définissent cette notion. L'art. 29 OTVA dresse néanmoins une liste non exhaustive de contributions qui sont réputées constituer des « subventions ou autres contributions de droit public ». Il s'agit notamment des indemnités au sens de l'art. 3 al. 2 let. a de la loi fédérale du 5 octobre 1990 sur les aides financières et les indemnités (LSu, RS 616.1), ainsi que des fonds analogues versés sur la base du droit cantonal ou communal, dans la mesure où il n'y a pas de rapport de prestations. D'après l'art. 3 al. 2 let. a LSu, sont des indemnités les prestations accordées à des bénéficiaires étrangers à l'administration fédérale respectivement cantonale et destinées à atténuer ou à compenser les charges financières découlant de l'accomplissement de tâches prescrites par le droit fédéral (arrêts du TAF A-2202/2021 du 20 décembre 2021 consid. 3.3.3 et A-2659/2019 du 27 mai 2020 consid. 3.2.1). 3.2.4.4 Des subventions peuvent aussi être versées par des collectivités publiques étrangères. Dans ce cas, dès lors que les éléments caractéristiques d'une subvention sont réunis, notamment que le versement est opéré sur la base du droit public étranger, le traitement sous l'angle de la LTVA sera le même qu'en cas de subvention consentie par une collectivité publique suisse (Glauser/Pillonel, Commentaire LTVA, art.”
“Beim Begriff der Subvention bzw. öffentlich-rechtlichen Beitrages im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt es sich um einen wirtschaftlichen Begriff. Ob ein bestimmter Mittelfluss unter diesen Begriff fällt, ist im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (Urteil 2C_233/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4 mit Hinweisen). Selbst wenn der Stadtrat von Zürich das streitbetroffene Dotationskapital (wie in der Beschwerde behauptet wird) nie als Subvention bezeichnet haben sollte, stünde dies einer Subsumtion dieses Mittelflusses unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG folglich nicht entgegen. Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge. Nach der zum MWSTG 1999 ergangenen Rechtsprechung ist entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f; vgl. auch zum neuen Recht Urteil 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Art. 29 MWSTV verweist denn auch (teilweise) auf das Subventionsgesetz. Allerdings lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ableiten, dass eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit a MWSTG nur vorliegen kann, wenn sich der Mittelfluss auf das Subventionsgesetz stützt: Die Aufzählung der als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG geltenden Mittelflüsse in Art. 29 MWSTV ist, wie das in dieser Bestimmung figurierende Wort "namentlich" zeigt, nicht abschliessender Natur. Es kommt hinzu, dass die Mittelflüsse im Sinne von Art. 29 lit. c MWSTV (Forschungsbeiträge) nicht unter Verweisung auf das Subventionsgesetz umschrieben werden. Sodann gelten nach Art. 29 lit. d MWSTV gestützt auf kantonales und kommunales Recht von Gemeinwesen ausgerichtete Mittelflüsse, welche mit jenen im Sinne von Art. 29 lit. a-c MWSTV vergleichbar sind, ebenfalls als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art.”
Typisch für Subventionen nach Art. 29 MWSTV sind geldwerte Leistungen der öffentlichen Hand, die ohne unmittelbare wirtschaftliche Gegenleistung gewährt werden und darauf abzielen, beim Empfänger ein bestimmtes, im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten zu fördern. Forschungsbeiträge gelten als Subvention, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht an den Forschungsergebnissen zusteht.
“Art. 29 MWSTV umschreibt den mehrwertsteuerrechtlichen Subventionsbegriff mit einer nicht abschliessenden Liste von Beispielen. Das Bundesgericht bezeichnet Subventionen allgemein als «Leistungen» kraft öffentlichen Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt. Mit der Subventionierung will der Subven-tionsgeber beim Empfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke geeignet erscheint. Sind mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifischen Leistungen verknüpft und ist der Subventionsempfänger frei, wie er - allenfalls im Rahmen eines allgemeinen Leistungsauftrags an ihn - die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf eine Subvention hin. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolgt die Subventionierung ohne wirtschaftliche Gegenleistung.”
“Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten: a)Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1); b)Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; c)Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; d)mit den Buchstaben a - c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.”
“Elles visent à encourager et soutenir une activité qui ne serait pas viable par elle-même ou la commercialisation de produits ou de services à un prix réduit par rapport au marché; elles représentent des recettes supplémentaires qui complètent les chiffres d'affaires du bénéficiaire (cf. ATF 132 II 353 consid. 7; arrêt du TAF A-8155/2015 du 22 février 2017 consid. 3.3.3, A-3044/2008 du 21 décembre 2011 consid. 3.1.1 s.). 3.3.3 Il n'existe cependant pas une définition reconnue de manière générale. La notion de subvention est avant tout un concept économique qui, sous l'angle de la TVA, doit être examiné in concreto et indépendamment de sa dénomination (cf. ATF 140 I 153 consid. 2.5.5; arrêts du TF 2C_233/2019 du 29 août 2019 consid. 5.4; 2C_313/2017 du 8 mars 2013 consid. 6.2; arrêts du TAF A-239/2016 du 22 février 2017 consid. 3.3.3; A-6381/2015 du 5 août 2016 consid. 2.2.1.3; Rochat Pauchard, op. cit., p. 250; Pierre-Marie Glauser/Alexandra Pillonel, Commentaire LTVA, n° 154 ad art. 18 LTVA). Ni la loi, ni l'ordonnance, ne définissent cette notion; l'art. 29 OTVA dresse néanmoins une liste non exhaustive de contributions qui sont réputées constituer des « subventions ou autres contributions de droit public ». Il en va notamment ainsi des indemnités au sens de l'art. 3 al. 2 let. a de la loi du 5 octobre 1990 sur les subventions (LSu, RS 616.1), ainsi que des fonds analogues versés sur la base du droit cantonal ou communal, dans la mesure où il n'y a pas de rapport de prestations. D'après l'art. 3 al. 2 let. a LSu, sont des indemnités les prestations accordées à des bénéficiaires étrangers à l'administration fédérale respectivement cantonale et destinées à atténuer ou à compenser les charges financières découlant de l'accomplissement de tâches prescrites par le droit fédéral. 3.3.4 Sur le plan cantonal, la loi vaudoise du 22 février 2005 sur les subventions (LSubv, Base législative vaudoise [BLV] 610.15) distingue deux types de subventions: les indemnités et les aides financières (cf. art. 7 al. 1 LSubv). Les aides financières sont des prestations pécuniaires ou des avantages économiques accordés à des bénéficiaires externes à l'administration cantonale afin d'assurer ou de promouvoir la réalisation de tâches d'intérêt public qu'ils ont décidé d'assumer (cf.”
Auch bei Beiträgen oder einzelnen Auszahlungen nach Art. 29 MWSTV, die typischerweise auf ein Leistungsverhältnis hindeuten, kann im Einzelfall Subventionscharakter vorliegen. Entscheidend ist, ob gegenüber dem beitragsausrichtenden Gemeinwesen tatsächlich eine Leistung erbracht wird; das Fehlen einer solchen Leistung spricht für eine Subvention.
“oder aber von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Bst. b). Letztere werden in Art. 29 MWSTV nicht genannt, da diesfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle ein Leistungsverhältnis vorliegt. Auch hier ist jedoch im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass dem beitragsausrichtenden Gemeinwesen gegenüber keine Leistung erbracht wird und es sich bei den Beiträgen um Subventionen handelt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5660/2022 vom 21. Mai 2024 E. 3.3.1; vgl. Erläuterungen zur Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009, Art. 29 Bst. b MWSTV [https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/17547.pdf], letztmals besucht am 24. Februar 2025). Die vergleichbaren Mittelflüsse nach Art. 29 Bst. d MWSTV, die gestützt auf kantonales oder kommunales Recht ausgerichtet werden, müssen nicht unmittelbar gestützt auf ein kantonales oder kommunales Subventionsgesetz ergehen. Es reicht, dass sie sich auf andersartiges kantonales oder kommunales Recht stützen (BGE 149 II 43 E. 3.3; Urteil des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.6.2). Zu denken ist etwa an einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs (Legislative oder Exekutive), das in Anwendung eines Gemeindereglements erfolgt (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16.”
“oder aber von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Bst. b). Letztere werden in Art. 29 MWSTV nicht genannt, da diesfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle ein Leistungsverhältnis vorliegt. Auch hier ist jedoch im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass dem beitragsausrichtenden Gemeinwesen gegenüber keine Leistung erbracht wird und es sich bei den Beiträgen um Subventionen handelt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 2.3.1; vgl. Erläuterungen zur Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009, Art. 29 Bst. b MWSTV (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/17547.pdf, letztmals besucht am 8. April 2024). Die vergleichbaren Mittelflüsse nach Art. 29 Bst. d MWSTV, die gestützt auf kantonales oder kommunales Recht ausgerichtet werden, müssen nicht unmittelbar auf ein kantonales oder kommunales Subventionsgesetz ergehen. Es reicht, dass sie sich auf andersartiges kantonales oder kommunales Recht stützen (BGE 149 II 43 E. 3.3; Urteil des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.6.2). Zu denken ist etwa an einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs (Legislative oder Exekutive), das in Anwendung eines Gemeindereglements erfolgt (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16.”
Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten namentlich: a) Finanzhilfen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 SuG; b) Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; c) Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht an den Forschungsergebnissen zusteht; d) damit vergleichbare Mittelflüsse, auch solche, die gestützt auf kantonales oder kommunales Recht ausgerichtet werden.
“Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten: a)Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1); b)Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; c)Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; d)mit den Buchstaben a - c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. Unter Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 SuG sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zu verstehen, die zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben (Bst.”
Eine Finanzierung durch Subventionen führt zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG; vgl. Art. 29 MWSTV). Dies ist in der Praxis relevant, etwa bei staatlichen Zahlungen an Leistungsempfänger.
“Die Vorsteuer kann im unternehmerischen Bereich auch dann vollständig geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Tätigkeit teilweise durch Spenden finanziert wird (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG). Mithin ist nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Vorsteuerkorrektur der gemischten Verwendung Nicht-Entgelte auch dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden können (Urteil des BGer 9C_612/2022 vom 18. August 2023 E. 7.4.5). Eine Finanzierung durch Subventionen führt hingegen zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und Art. 29 MWSTV; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.8.5).”
“Die Vorsteuer kann im unternehmerischen Bereich auch dann vollständig geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Tätigkeit teilweise durch Spenden finanziert wird (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG). Eine Finanzierung durch Subventionen führt hingegen zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und Art. 29 MWSTV).”
“In Art. 18 Abs. 2 MWSTG sind Mittelflüsse aufgelistet, welche nach dem Gesetz mangels Leistung nicht als Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten. Zu diesen Mittelflüssen zählen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden". Diese Mittelflüsse führen zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG; E. 3.2 hiervor). Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG namentlich die folgenden, von Gemeinwesen ausgerichteten Mittelflüsse:”
Der Ausdruck «Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge» ist teleologisch eng auszulegen. Aus Gründen der Systemkonformität darf die Ausnahme nicht weiterreichend ausgelegt werden, sodass der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung begrenzt bleiben muss. Im Gegensatz dazu ist der Begriff der Einlage in ein Unternehmen tendenziell eher extensiv zu verstehen.
“Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG sei überdies im Auge zu behalten, dass die Ausnahme nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich ziehe, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereichs der Mehrwertsteuer lägen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalteten. Aus teleologischer Sicht sei der Ausdruck der «Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge» damit jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung müsse aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art. 29 MWSTV keine abschliessende Aufzählung der Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge enthalte. Demgegenüber sei aus teleologischer Sicht ein eher extensives Verständnis des Begriffs der Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG angezeigt, zumal diese Bestimmung (in systemkonformer Weise) klarstelle, dass Einlagen, welche zur Finanzierung eines Unternehmens erbracht würden, für das Unternehmen keine Umsätze bildeten und dementsprechend mehrwertsteuerlich keine Folgen nach sich zögen (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2 mit Hinweisen).”
Kantonale oder kommunale Mittelflüsse im Sinne von Art. 29 Bst. d MWSTV können auch dann als Subventionen gelten, wenn sie nicht ausdrücklich auf einem kantonalen oder kommunalen Subventionsgesetz beruhen. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass die Zahlungen auf anderweitigem kantonalem oder kommunalem Recht basieren; denkbar ist zum Beispiel ein Beschluss des zuständigen kommunalen Organs, der in Anwendung eines Gemeindereglements erfolgt.
“oder aber von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Bst. b). Letztere werden in Art. 29 MWSTV nicht genannt, da diesfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle ein Leistungsverhältnis vorliegt. Auch hier ist jedoch im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass dem beitragsausrichtenden Gemeinwesen gegenüber keine Leistung erbracht wird und es sich bei den Beiträgen um Subventionen handelt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5660/2022 vom 21. Mai 2024 E. 3.3.1; vgl. Erläuterungen zur Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009, Art. 29 Bst. b MWSTV [https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/17547.pdf], letztmals besucht am 24. Februar 2025). Die vergleichbaren Mittelflüsse nach Art. 29 Bst. d MWSTV, die gestützt auf kantonales oder kommunales Recht ausgerichtet werden, müssen nicht unmittelbar gestützt auf ein kantonales oder kommunales Subventionsgesetz ergehen. Es reicht, dass sie sich auf andersartiges kantonales oder kommunales Recht stützen (BGE 149 II 43 E. 3.3; Urteil des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.6.2). Zu denken ist etwa an einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs (Legislative oder Exekutive), das in Anwendung eines Gemeindereglements erfolgt (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16.”
“oder aber von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Bst. b). Letztere werden in Art. 29 MWSTV nicht genannt, da diesfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle ein Leistungsverhältnis vorliegt. Auch hier ist jedoch im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass dem beitragsausrichtenden Gemeinwesen gegenüber keine Leistung erbracht wird und es sich bei den Beiträgen um Subventionen handelt (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5660/2022 vom 21. Mai 2024, E. 3.3 m.w.H., A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 2.3.1). Die vergleichbaren Mittelflüsse nach Art. 29 Bst. d MWSTV, die gestützt auf kantonales oder kommunales Recht ausgerichtet werden, müssen nicht unmittelbar auf ein kantonales oder kommunales Subventionsgesetz ergehen. Es reicht, dass sie sich auf andersartiges kantonales oder kommunales Recht stützen (BGE 149 II 43 E. 3.3; Urteil des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.6.2). Zu denken ist etwa an einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs (Legislative oder Exekutive), das in Anwendung eines Gemeindereglements erfolgt (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.”
“oder aber von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Bst. b). Letztere werden in Art. 29 MWSTV nicht genannt, da diesfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle ein Leistungsverhältnis vorliegt. Auch hier ist jedoch im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass dem beitragsausrichtenden Gemeinwesen gegenüber keine Leistung erbracht wird und es sich bei den Beiträgen um Subventionen handelt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 2.3.1; vgl. Erläuterungen zur Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009, Art. 29 Bst. b MWSTV (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/17547.pdf, letztmals besucht am 8. April 2024). Die vergleichbaren Mittelflüsse nach Art. 29 Bst. d MWSTV, die gestützt auf kantonales oder kommunales Recht ausgerichtet werden, müssen nicht unmittelbar auf ein kantonales oder kommunales Subventionsgesetz ergehen. Es reicht, dass sie sich auf andersartiges kantonales oder kommunales Recht stützen (BGE 149 II 43 E. 3.3; Urteil des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.6.2). Zu denken ist etwa an einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs (Legislative oder Exekutive), das in Anwendung eines Gemeindereglements erfolgt (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16.”
Art. 29 MWSTV enthält mit dem Hinweis "namentlich" eine nicht abschliessende Aufzählung von Mittelflüssen, die als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten können (insbesondere Finanzhilfen, Abgeltungen, Forschungsbeiträge und nach kantonalem/kommunalem Recht vergleichbare Mittelflüsse). Ob ein Mittelfluss als Subvention bzw. öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG vorliegt, bestimmt sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach seiner Bezeichnung.
“Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten: a)Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1); b)Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; c)Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; d)mit den Buchstaben a - c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. Unter Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 SuG sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zu verstehen, die zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben (Bst.”
“Selbst wenn der Stadtrat von Zürich das streitbetroffene Dotationskapital (wie in der Beschwerde behauptet wird) nie als Subvention bezeichnet haben sollte, stünde dies einer Subsumtion dieses Mittelflusses unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG folglich nicht entgegen. Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge. Nach der zum MWSTG 1999 ergangenen Rechtsprechung ist entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f; vgl. auch zum neuen Recht Urteil 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Art. 29 MWSTV verweist denn auch (teilweise) auf das Subventionsgesetz. Allerdings lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ableiten, dass eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit a MWSTG nur vorliegen kann, wenn sich der Mittelfluss auf das Subventionsgesetz stützt: Die Aufzählung der als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG geltenden Mittelflüsse in Art. 29 MWSTV ist, wie das in dieser Bestimmung figurierende Wort "namentlich" zeigt, nicht abschliessender Natur. Es kommt hinzu, dass die Mittelflüsse im Sinne von Art. 29 lit. c MWSTV (Forschungsbeiträge) nicht unter Verweisung auf das Subventionsgesetz umschrieben werden. Sodann gelten nach Art. 29 lit. d MWSTV gestützt auf kantonales und kommunales Recht von Gemeinwesen ausgerichtete Mittelflüsse, welche mit jenen im Sinne von Art. 29 lit. a-c MWSTV vergleichbar sind, ebenfalls als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Der Umstand, dass das fragliche Dotationskapital nicht gestützt auf das Subventionsgesetz, sondern gestützt auf eine Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt wurde, schliesst demnach eine Qualifikation dieses Mittelflusses als solchen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein aus. Mit Blick auf das Ausgeführte ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das Dotationskapital sei nicht im Sinne des Begriffes der Finanzhilfe im Sinne von Art.”
Forschungsbeiträge gelten nach Art. 29 MWSTV als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht an den Resultaten der Forschung zusteht.
“Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten: a)Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1); b)Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; c)Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; d)mit den Buchstaben a - c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. Unter Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 SuG sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zu verstehen, die zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben (Bst.”
“Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten: a)Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1); b)Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; c)Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; d)mit den Buchstaben a - c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.”