(Art. 31 Abs. 3 MWSTG)
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Fallen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (vollständig oder teilweise) nachträglich weg, ist der Vorsteuerabzug in dem Zeitpunkt zu korrigieren, in dem die Voraussetzungen entfallen sind. Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung zwischen Empfang der Leistung und Wegfall der Voraussetzungen in Gebrauch genommen, ist die Korrektur im Umfang des Zeitwerts vorzunehmen. Zur Ermittlung des Zeitwerts wird bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen der einst in Abzug gebrachte Vorsteuerbetrag für jedes abgelaufene Jahr linear um 20% reduziert. Bei teilweiser Nutzungsaufgabe erfolgt die Korrektur im Umfang der nicht mehr vorsteuerberechtigten Nutzung.
“Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenverbrauch), so ist der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, muss zurückerstattet werden (Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwerts wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung (Art. 31 Abs. 3 MWSTG, Art. 32 Abs. 2 MWSTG sowie Art. 70 Abs. 2 MWSTV und Art. 73 Abs. 2 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigten Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV).”
“Ändert sich die Nutzung nach dem Erwerb des eingeführten Gegenstands, namentlich indem ein bisheriger zum Vorsteuerabzug berechtigter Gegenstand im Folgejahr nicht mehr im selben Umfang (sog. partielle Nutzungsänderung) für zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeiten verwendet wird, ist der bisherige Vorsteuerabzug nachträglich zu korrigieren (vgl. Urteil des BVGer A-2740/2018 vom 5. April 2019 E. 4.4.2). Nimmt die vorsteuerberechtigte Nutzung ab, ist der Vorsteuerabzug in diesem Zeitpunkt zu korrigieren und die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer - einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile - zurückzuerstatten (sog. Eigenverbrauch, Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall bzw. Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwertes des Gegenstands zu korrigieren. Bei beweglichen Gegenständen (und bei Dienstleistungen) wird zur Ermittlung des Zweitwertes der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 MWSTG, Art. 32 Abs. 2 MWSTG; zur Ermittlung des Zeitwertes vgl. ferner Art. 70 Abs. 2 MWSTV, Art. 73 Abs. 2 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV).”
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