(Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
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Die Zahlungen von Bund und EDK an die PISA-Beauftragten wurden vom BVGer als Leistungsentgelt und nicht als Subvention qualifiziert. Soweit zwischen Staat und den Forschungsinstituten ein Leistungsverhältnis besteht, können die Institute nach dieser Auffassung keine Subventionen weiterleiten (vgl. E. 4.2.3).
“gemeinsam die Durchführung der PISA-Studien in Auftrag und entschädigen die Beauftragten zu 100%. Der Staat beschafft sich also eine individualisierte und konkrete Tätigkeit eines potentiellen Steuersubjekts gegen Entgelt, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt ist somit gegeben (vgl. u.a. E. 2.4.4.2). Bei den Zahlungen von Bund und EDK handelt es sich damit nicht um Subventionen, sondern um Leistungsentgelt. Ob der Bund und die EDK nun tatsächlich über die Verwertungsrechte betreffend die Forschungsresultate der Studien PISA 2009 und PISA 2012 verfügen können - was strittig ist - kann demnach offen bleiben. Wenn zwischen dem Bund bzw. der EDK auf der einen Seite und der einfachen Gesellschaft (PISA 2009) bzw. dem Institut B und dem Institut C (PISA 2012 und 2015) auf der anderen Seite kein Subventionsverhältnis, sondern ein Leistungsverhältnis gegeben ist, können die Letzteren auch keine Subventionen (an die Beschwerdeführerin) weiterleiten (Art. 30 MWSTV). Es liegen somit auch zwischen der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und der einfachen Gesellschaft (PISA 2009), dem Institut B und dem Institut C (PISA 2012 und 2015) auf der anderen Seite jeweils Leistungsverhältnisse vor.”
Nach Art. 30 Abs. 2 MWSTV hat ausschliesslich der letzte Zahlungsempfänger bzw. die letzte Zahlungsempfängerin die verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Aus Sicht der zwischengeschalteten Beitragsempfängerin, die die finanziellen Mittel an die End-Destinatäre weiterleitet, handelt es sich um einen reinen Durchlaufposten.
“Im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Mittelflüssen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG stellt Art. 30 Abs. 2 MWSTV klar, dass ausschliesslich der letzte Zahlungsempfänger oder die letzte Zahlungsempfängerin bzw. der End-Destinatär eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen hat. Aus Sicht der Beitragsempfängerin, welche die finanziellen Mittel an die End-Destinatäre weiterleitet, handelt es sich um einen reinen Durchlaufposten (Geiger, a.a.O., Art. 18 N 53).”
Mangels innerer wirtschaftlicher Verknüpfung gelten die in Art. 18 Abs. 2 Bst. a–l MWSTG genannten Mittelflüsse nicht als Entgelt (sog. Nicht‑Entgelte). Das Weiterleiten solcher Mittelflüsse unterliegt nicht der Steuer im Sinne von Art. 30 Abs. 1 MWSTV.
“Mangels Leistung - bzw. weil diesen Mittelflüssen die innere wirtschaftliche Verknüpfung mit einer mehrwertsteuerlichen Leistung fehlt - gelten namentlich die in Art. 18 Abs. 2 Bst. a-l MWSTG genannten Mittelflüsse nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelte; vgl. Urteile des BVGer A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 4.1 m.w.H.; A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5). Das Weiterleiten solcher Mittelflüsse unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTV; vgl. auch E. 2.7.2).”
Nach Art. 30 Abs. 2 MWSTV ist die verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs beim letzten Zahlungsempfänger bzw. End‑Destinatär vorzunehmen. Personen, die die Mittel lediglich weiterleiten, werden in den zitierten Entscheiden als reine Durchlaufposten angesehen und unterliegen danach nicht der Kürzung.
“Im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Mittelflüssen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG stellt Art. 30 Abs. 2 MWSTV klar, dass ausschliesslich der letzte Zahlungsempfänger oder die letzte Zahlungsempfängerin bzw. der End-Destinatär eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen hat. Aus Sicht der Beitragsempfängerin, welche die finanziellen Mittel an die End-Destinatäre weiterleitet, handelt es sich um einen reinen Durchlaufposten (Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 18 N 53).”
“Im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Mittelflüssen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG stellt Art. 30 Abs. 2 MWSTV klar, dass ausschliesslich der letzte Zahlungsempfänger oder die letzte Zahlungsempfängerin bzw. der End-Destinatär eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen hat. Aus Sicht der Beitragsempfängerin, welche die finanziellen Mittel an die End-Destinatäre weiterleitet, handelt es sich um einen reinen Durchlaufposten (Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 18 N 53).”
“Im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Mittelflüssen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG stellt Art. 30 Abs. 2 MWSTV klar, dass ausschliesslich der letzte Zahlungsempfänger oder die letzte Zahlungsempfängerin bzw. der End-Destinatär eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen hat. Aus Sicht der Beitragsempfängerin, welche die finanziellen Mittel an die End-Destinatäre weiterleitet, handelt es sich um einen reinen Durchlaufposten (Geiger, a.a.O., Art. 18 N 53).”
“Art. 33 Abs. 2 MWSTG sieht vor, dass eine steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug unter anderem dann verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge vereinnahmt (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Dies stellt für sich wiederum eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten, grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin (Art. 30 Abs. 2 MWSTV).”
“Der vorliegend strittige Beitrag aus dem Lotteriefonds wurde mit Beschluss des Zürcher Kantonsrates vom 23. Februar 2015 bewilligt. Dieser Beschluss ist aktenkundig. Der Zürcher Kantonsrat sprach diesen Beitrag formell einer Stiftung zu. Diese Stiftung ist an der Beschwerdeführerin zu 60% beteiligt. Die Mehrheitsaktionärin leitete den Betrag an die Beschwerdeführerin weiter. Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten [...], unterliegt nicht der Steuer (Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin (Art. 30 Abs. 2 MWSTV). Der Umstand der Weiterleitung ist demzufolge für die Qualifikation des Beitrages irrelevant. Eine allfällige Kürzung hat bei der Beschwerdeführerin als letzte Zahlungsempfängerin zu erfolgen.”
Mittelflüsse, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten (sog. Nicht‑Entgelte), werden beim Weiterleiten nicht der Mehrwertsteuer unterworfen; dies entspricht der Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf Art. 30 Abs. 1 MWSTV.
“Mangels Leistung - bzw. weil diesen Mittelflüssen die innere wirtschaftliche Verknüpfung mit einer mehrwertsteuerlichen Leistung fehlt - gelten namentlich die in Art. 18 Abs. 2 Bst. a-l MWSTG genannten Mittelflüsse nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelte; vgl. Urteile des BVGer A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 4.1 m.w.H.; A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5). Das Weiterleiten solcher Mittelflüsse unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTV; vgl. auch E. 2.7.2).”
Hat die steuerpflichtige Person die nach Art. 30 Abs. 2 MWSTV vorzunehmende verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs unterlassen, war die Vorinstanz berechtigt und verpflichtet, die fehlende Kürzung nachträglich ermessensweise vorzunehmen.
“Dass die Beschwerdeführerin ihre Vorsteuerabzüge in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 MWSTV verhältnismässig zu kürzen hat, wenn es sich bei den streitbetroffenen Zustellermässigungen um Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG handeln sollte - was vorliegend wie gesagt der Fall ist (vgl. E. 3.3.6) - ist nicht strittig. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine verhältnismässige Kürzung der auf den Zustellermässigungen der Post CH AG geltend gemachten Vorsteuern vorgenommen hat, war die Vorinstanz berechtigt und auch verpflichtet, die unterlassene Vorsteuerabzugskürzung ermessensweise nachzuholen (vgl. E. 2.6).”
“Dass die Beschwerdeführerin ihre Vorsteuerabzüge in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 MWSTV verhältnismässig zu kürzen hat, wenn es sich bei den streitbetroffenen Zustellermässigungen um Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG handeln sollte - was vorliegend wie gesagt der Fall ist (vgl. E. 3.3.6) - ist nicht strittig. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine verhältnismässige Kürzung der auf den Zustellermässigungen der Post CH AG geltend gemachten Vorsteuern vorgenommen hat, war die Vorinstanz berechtigt und auch verpflichtet, die unterlassene Vorsteuerabzugskürzung ermessensweise nachzuholen (vgl. E. 2.6).”
Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten, ist nicht steuerbar (Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Etwaige Vorsteuerkürzungen nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG sind beim letzten Zahlungsempfänger vorzunehmen (Art. 30 Abs. 2 MWSTV).
“Art. 33 Abs. 2 MWSTG sieht vor, dass eine steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug unter anderem dann verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge vereinnahmt (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Dies stellt für sich wiederum eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten, grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin (Art. 30 Abs. 2 MWSTV).”
Weitergeleitete Mittelflüsse, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten, unterliegen beim Durchleiter nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die in Art. 33 Abs. 2 MWSTG vorgesehene Kürzung des Vorsteuerabzugs erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger (vgl. Art. 30 Abs. 2 MWSTV).
“Art. 33 Abs. 2 MWSTG sieht vor, dass eine steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug unter anderem dann verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge vereinnahmt (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Dies stellt für sich wiederum eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten, grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin (Art. 30 Abs. 2 MWSTV).”
“Art. 33 Abs. 2 MWSTG sieht vor, dass eine steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug unter anderem dann verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge vereinnahmt (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Dies stellt für sich wiederum eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten, grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin (Art. 30 Abs. 2 MWSTV).”
Falls die Zahlungen der Auftraggeberinnen als Nicht‑Entgelte (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) zu qualifizieren wären, stellt sich nach Art. 30 MWSTV die Frage, ob die an die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen lediglich als Weiterleitungen solcher Mittelflüsse gelten und damit nicht der Steuer unterliegen.
“Auf Basis der eben erfolgten Darstellung der hier relevanten Verträge ist im Folgenden zu klären, ob die die Steuerperioden 2012 bis 2016 betreffenden Aufrechnungen der ESTV, welche auf der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der PISA-Studien gründen, rechtens sind. Vorab stellt sich die Frage, ob es sich bei den Zahlungen der Auftraggeberinnen um Nicht-Entgelte im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG (fortan auch nur: Subventionen) handelt. Die Beschwerdeführerin stand zwar - wie gesehen (E. 4.1.3) - mit dem Bund und der EDK weder in einem Leistungs- noch in einem (direkten) Subventionsverhältnis. Wenn indes die Zahlungen der Auftraggeberinnen an die einfache Gesellschaft (PISA 2009), das Institut B (PISA 2012) bzw. das Institut C (PISA 2015) als Subventionen zu qualifizieren wären, würde sich zumindest die Frage stellen, ob es sich bei den Zahlungen an die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 30 MWSTV um ein blosses «Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten» handeln würde, welche nicht zu versteuern wären.”
Erhält ein Empfänger weitergeleitete Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 MWSTV und hat er die verhältnismässige Vorsteuerkürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG nicht vorgenommen, kann die ESTV die unterlassene Kürzung nachträglich geltend machen; entsprechend ist der Empfänger zur nachträglichen Vornahme der Kürzung verpflichtet.
“Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin Beiträge vom BAKOM, ausgerichtet in Form einer gewährten Ermässigung auf den Zustellpreisen von abonnierten Tageszeitungen durch die Schweizerische Post. Diese Beiträge wurden gestützt auf Art. 16 Abs. 4 Bst. a des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) ausgerichtet. Es ist unbestritten, dass es sich bei diesen Beiträgen um (von der Schweizerischen Post) weitergeleitete Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 MWSTV handelt. Es ist ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin demnach ihre Vorsteuerabzüge in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 MWSTG verhältnismässig zu kürzen hat (vgl. oben E. 2.5). Da sie diese Vorsteuerabzugskürzungen aber nicht vorgenommen hat, war die ESTV grundsätzlich berechtigt und auch verpflichtet, die unterlassene Vorsteuerabzugskürzung nachzuholen (E. 2.8 f.).”
Weiterleitungen über Zwischenstellen (z. B. eine verbundene Stiftung) sind unschädlich; für die Anwendung der Kürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG ist auf die tatsächlich letzte Zahlungsempfängerin bzw. den tatsächlich letzten Zahlungsempfänger abzustellen.
“Art. 33 Abs. 2 MWSTG sieht vor, dass eine steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug unter anderem dann verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge vereinnahmt (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Dies stellt für sich wiederum eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten, grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin (Art. 30 Abs. 2 MWSTV).”
“Der vorliegend strittige Beitrag aus dem Lotteriefonds wurde mit Beschluss des Zürcher Kantonsrates vom 23. Februar 2015 bewilligt. Dieser Beschluss ist aktenkundig. Der Zürcher Kantonsrat sprach diesen Beitrag formell einer Stiftung zu. Diese Stiftung ist an der Beschwerdeführerin zu 60% beteiligt. Die Mehrheitsaktionärin leitete den Betrag an die Beschwerdeführerin weiter. Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten [...], unterliegt nicht der Steuer (Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin (Art. 30 Abs. 2 MWSTV). Der Umstand der Weiterleitung ist demzufolge für die Qualifikation des Beitrages irrelevant. Eine allfällige Kürzung hat bei der Beschwerdeführerin als letzte Zahlungsempfängerin zu erfolgen.”
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