(Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
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Die Sechsmonatsfrist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechnung ausgestellt wurde.
“Die Steuervergütung entspricht bezüglich deren Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28-30 MWSTG, wobei rückzahlbare Steuern nur vergütet werden, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens Fr. 500.- erreicht (Art. 153 Abs. 1 und Abs. 3 MWSTV). Der Vergütungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechnung gestellt wurde (Art. 154 MWSTV). Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen bzw. mit den Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV; heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) an die ESTV zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten (Art. 155 Abs. 1 MWSTV; Urteile des BVGer A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 2.3.2, A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.6.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019], je mit Hinweisen).”
“Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28-30 und 33 Abs. 2 MWSTG, wobei eine Vergütung höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes erfolgt und bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, nicht vergütet wird (Art. 153 Abs. 1 MWSTV [AS 2017 6307]). Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens Fr. 500.-- erreicht (Art. 153 Abs. 3 MWSTV). Die Vergütungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Der Vergütungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde (Art. 154 MWSTV [AS 2018 3143]).”
Der Bundesrat regelt im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens auch Aspekte zur Vergütungsperiode nach Art. 154 MWSTV.
“b MWSTG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen («conditions», «condizioni») den Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann. Die Norm überträgt dem Bundesrat somit die Kompetenz - bei Vorliegen des Gegenrechts - die Anforderungen zu regeln und das Verfahren zu schaffen, dass es Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland ermöglicht, sich die Steuer auf den an sie im Inland erbrachten mehrwertsteuerlichen Leistungen vergüten zu lassen. Der Gesetzgeber hätte das Vorsteuervergütungsverfahren auch selbst regeln können, hat es aber dem Bundesrat überlassen. Die dafür zu regelnden Aspekte gehen über eine reine Aus- oder Weiterführung von Regelungen, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen haben (vgl. zur Vollziehungsverordnung E. 1.6.2.1), hinaus. Der Bundesrat hat die folgenden Aspekte als zum «Vorsteuervergütungsverfahren» gehörend betrachtet: Die Regelung der Anspruchsberechtigten (Art. 151 MWSTV), Präzisierungen zum Gegenrecht (Art. 151 Abs. 3; Art. 152 MWSTV), die Regelung des Umfangs der Steuervergütung (Art. 153 MWSTV), der Vergütungsperiode (Art. 154 MWSTV), des Verfahrens (Art. 155 MWSTV, worunter u.a. die Pflicht zur Einreichung der Originalrechnung sowie die Pflicht zur Verwendung eines Formulars geregelt wurde; vgl. auch E. 2.3.4.1-2.3.4.5) sowie des Vergütungszinses (Art. 156 MWSTV).”
“b MWSTG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen («conditions», «condizioni») den Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann. Die Norm überträgt dem Bundesrat somit die Kompetenz - bei Vorliegen des Gegenrechts - die Anforderungen zu regeln und das Verfahren zu schaffen, dass es Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland ermöglicht, sich die Steuer auf den an sie im Inland erbrachten mehrwertsteuerlichen Leistungen vergüten zu lassen. Der Gesetzgeber hätte das Vorsteuervergütungsverfahren auch selbst regeln können, hat es aber dem Bundesrat überlassen. Die dafür zu regelnden Aspekte gehen über eine reine Aus- oder Weiterführung von Regelungen, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen haben (vgl. zur Vollziehungsverordnung E. 1.6.2.1), hinaus. Der Bundesrat hat die folgenden Aspekte als zum «Vorsteuervergütungsverfahren» gehörend betrachtet: Die Regelung der Anspruchsberechtigten (Art. 151 MWSTV), Präzisierungen zum Gegenrecht (Art. 151 Abs. 3; Art. 152 MWSTV), die Regelung des Umfangs der Steuervergütung (Art. 153 MWSTV), der Vergütungsperiode (Art. 154 MWSTV), des Verfahrens (Art. 155 MWSTV, worunter u.a. die Pflicht zur Einreichung der Originalrechnung sowie die Pflicht zur Verwendung eines Formulars geregelt wurde; vgl. auch E. 2.3.4.1-2.3.4.5) sowie des Vergütungszinses (Art. 156 MWSTV).”
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