(Art. 10 MWSTG) Alle inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland gelten zusammen als ein einziges selbstständiges Steuersubjekt.
1 commentary
Im Rahmen der Bezugssteuer wird beim grenzüberschreitenden Verhältnis vom Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers abgewichen: die inländische Betriebsstätte und der im Ausland gelegene Unternehmenssitz gelten als zwei getrennte Steuersubjekte (sog. dual-entity-Prinzip).
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 MWSTG sind für die MWST in Form der Inlandsteuer in Bezug auf die subjektive Steuerpflicht der Unternehmenssitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten als ein Steuersubjekt zu behandeln (sog. Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers; CLAUDIO FISCHER, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, MWST, N. 67 zu Art. 10 MWSTG). Liegt der Unternehmenssitz im Ausland, gelten gemäss Art. 7 MWSTV alle inländischen Betriebsstätten als ein einziges, selbständiges Steuersubjekt. Im Rahmen der Bezugssteuer wird vom Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers abgewichen, indem bei grenzüberschreitenden Verhältnissen die Betriebsstätte und der in einem anderen Staat gelegene Unternehmenssitz als zwei (separate) Steuersubjekte behandelt werden. Dieses sog. dual-entity-Prinzip wird e contrario aus Art. 10 Abs. 3 MWSTG abgleitet (Urteil 2C_93/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.1; CLAUDIO FISCHER, a.a.O., N. 70 und N. 120 zu Art. 10 MWSTG; KEITA MUTOMBO, Mélanges Pascal Mollard, S. 142 f., BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010 [BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, MWST], § 3 Rz. 12).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 MWSTG sind für die MWST in Form der Inlandsteuer in Bezug auf die subjektive Steuerpflicht der Unternehmenssitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten als ein Steuersubjekt zu behandeln (sog. Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers; CLAUDIO FISCHER, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, MWST, N. 67 zu Art. 10 MWSTG). Liegt der Unternehmenssitz im Ausland, gelten gemäss Art. 7 MWSTV alle inländischen Betriebsstätten als ein einziges, selbständiges Steuersubjekt. Im Rahmen der Bezugssteuer wird vom Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers abgewichen, indem bei grenzüberschreitenden Verhältnissen die Betriebsstätte und der in einem anderen Staat gelegene Unternehmenssitz als zwei (separate) Steuersubjekte behandelt werden. Dieses sog. dual-entity-Prinzip wird e contrario aus Art. 10 Abs. 3 MWSTG abgleitet (Urteil 2C_93/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.1; CLAUDIO FISCHER, a.a.O., N. 70 und N. 120 zu Art. 10 MWSTG; KEITA MUTOMBO, Mélanges Pascal Mollard, S. 142 f., BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010 [BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, MWST], § 3 Rz. 12).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.