(Art. 32 MWSTG)
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Bei weiterverrechneten Beratungsleistungen besteht nach der Rechtsprechung die gesetzliche Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt des Bezugs bereits verbraucht waren.
“Die Vorinstanz hat für die Steuerperiode 2020 den Abzug von Vorsteuern verweigert, die dem Beschwerdeführer von der Kollektivgesellschaft in der Steuerperiode in der Steuerperiode 2020 in Rechnung gestellt wurden, aber auf Beratungsleistungen anfielen, welche die Kollektivgesellschaft dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2015 bis 2017 erbracht hatte. Bei Dienstleistungen im Beratungsbereich gilt die gesetzliche Vermutung, dass sie im Zeitpunkt des Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (Art. 69 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 MWSTV; vgl. Urteil 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.5.5). Vorliegend verhält es sich offensichtlich nicht anders, empfing der Beschwerdeführer die Beratungsleistungen doch nur als indirekter Stellvertreter und verrechnete er sie umgehend an seine Kunden im Ausland weiter. Als der Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 in die (obligatorische) Steuerpflicht eintrat, waren die streitbetroffenen Beratungsleistungen also bereits verbraucht. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Abzug der Vorsteuern ausgeschlossen wäre. Im Zeitpunkt des Verbrauchs der Beratungsleistungen war der Beschwerdeführer nämlich zwar mangels hinreichender Umsätze im Inland von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 lit. a aMWSTG [AS 2009 5203]). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer indessen bereits im Zeitraum von 2015 bis 2017 unternehmerisch tätig gewesen, indem er die bezogenen Beratungsleistungen an seine Kunden im Ausland weiterverrechnet und so seinerseits Beratungsleistungen (im Ausland; Art.”
Klassische Beratungsleistungen (z. B. steuerliche, rechtliche Beratung, Begleitung von Verkaufsverhandlungen, Managementberatung) werden vom Bundesverwaltungsgericht üblicherweise als bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und somit nicht aktivierbar eingestuft. In der Praxis genügen vorgelegte Unterlagen vielfach nicht, um diese Vermutung des Art. 72 Abs. 2 MWSTV zu widerlegen.
“Nach Art. 72 Abs. 2 MWSTV wird bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (E. 4.3). Inwieweit durch die Beratungsleistungen der E. mbB, der H. PartGmbB und der L. AG ein immaterieller Wert geschaffen worden sein soll, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, handelte es sich bei den Leistungen doch um klassische Beratungsleistungen, bei welchen vermutet wird, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind. Die eingereichten Unterlagen und Behauptungen der Beschwerdeführerin mögen die Vermutung von Art. 72 Abs. 2 MWSTV nicht umzustossen. Denn bei Betrachtung der Beratungsleistungen ist erkennbar, dass die Leistungen der H. PartGmbB in der Begleitung der Verkaufsverhandlungen in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, die Leistungen der L. AG im Zusammenhang mit dem ganzen Verkaufsprozess angefallen sind und die Leistungen der E. mbB rechtliche Beratungen umfassten. Diese Art von Beratungsleistungen sind in aller Regel nicht aktivierbar. Der erste Eventualantrag ist demnach abzuweisen.”
“Nach Art. 72 Abs. 2 MWSTV wird bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (E. 4.3). Inwieweit durch die Beratungsleistungen der E. mbB, der H. PartGmbB und der L. AG ein immaterieller Wert geschaffen worden sein soll, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, handelte es sich bei den Leistungen doch um klassische Beratungsleistungen, bei welchen vermutet wird, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind. Die eingereichten Unterlagen und Behauptungen der Beschwerdeführerin mögen die Vermutung von Art. 72 Abs. 2 MWSTV nicht umzustossen. Denn bei Betrachtung der Beratungsleistungen ist erkennbar, dass die Leistungen der H. PartGmbB in der Begleitung der Verkaufsverhandlungen in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, die Leistungen der L. AG im Zusammenhang mit dem ganzen Verkaufsprozess angefallen sind und die Leistungen der E. mbB rechtliche Beratungen umfassten. Diese Art von Beratungsleistungen sind in aller Regel nicht aktivierbar. Der erste Eventualantrag ist demnach abzuweisen.”
Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein, kann die zuvor nicht abgezogene Vorsteuer, einschliesslich der Anteile, die als Eigenverbrauch korrigiert wurden, in der betreffenden Abrechnungsperiode geltend gemacht werden. Nach Art. 72 Abs. 1 MWSTV kann der Vorsteuerabzug auf nicht in Gebrauch genommene Gegenstände und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden; bei Gegenständen oder Dienstleistungen, die zwischen Empfang der Leistung und dem Eintritt der Vorsteuervoraussetzungen in Gebrauch genommen wurden, ist der Abzug auf deren Zeitwert beschränkt.
“Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Eintritt der Vor-aussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden (Art. 72 Abs. 1 MWSTV). Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben (Art. 72 Abs. 2 MWSTV). Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (Art. 72 Abs. 2 MWSTV).”
Bei klassischen Beratungsleistungen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Vermutung des Art. 72 Abs. 2 MWSTV in der Regel nicht entkräftet ist, wenn durch die vorgelegten Unterlagen kein nachhaltiger immaterieller Wert nachgewiesen wird; in solchen Fällen kommt eine Vorsteuerkorrektur nicht in Betracht.
“Nach Art. 72 Abs. 2 MWSTV wird bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (E. 4.3). Inwieweit durch die Beratungsleistungen der E. mbB, der H. PartGmbB und der L. AG ein immaterieller Wert geschaffen worden sein soll, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, handelte es sich bei den Leistungen doch um klassische Beratungsleistungen, bei welchen vermutet wird, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind. Die eingereichten Unterlagen und Behauptungen der Beschwerdeführerin mögen die Vermutung von Art. 72 Abs. 2 MWSTV nicht umzustossen. Denn bei Betrachtung der Beratungsleistungen ist erkennbar, dass die Leistungen der H. PartGmbB in der Begleitung der Verkaufsverhandlungen in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, die Leistungen der L. AG im Zusammenhang mit dem ganzen Verkaufsprozess angefallen sind und die Leistungen der E.”
Im entschiedenen Fall (BVGer A-722/2022) hat das Gericht festgestellt, dass die eingereichten Unterlagen die Vermutung des Art. 72 Abs. 2 MWSTV nicht widerlegen. Es hielt fest, dass es sich um klassische Beratungsleistungen (u. a. Begleitung von Verkaufsverhandlungen, Leistungen im Verkaufsprozess) handelte, welche typischerweise bereits beim Bezug als verbraucht gelten.
“Nach Art. 72 Abs. 2 MWSTV wird bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (E. 4.3). Inwieweit durch die Beratungsleistungen der E. mbB, der H. PartGmbB und der L. AG ein immaterieller Wert geschaffen worden sein soll, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, handelte es sich bei den Leistungen doch um klassische Beratungsleistungen, bei welchen vermutet wird, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind. Die eingereichten Unterlagen und Behauptungen der Beschwerdeführerin mögen die Vermutung von Art. 72 Abs. 2 MWSTV nicht umzustossen. Denn bei Betrachtung der Beratungsleistungen ist erkennbar, dass die Leistungen der H. PartGmbB in der Begleitung der Verkaufsverhandlungen in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, die Leistungen der L. AG im Zusammenhang mit dem ganzen Verkaufsprozess angefallen sind und die Leistungen der E.”
Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung besteht die gesetzliche Vermutung, dass sie bereits zum Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind; deshalb findet die Korrektur des Vorsteuerabzugs nach Art. 72 Abs. 2 MWSTV in diesen Fällen grundsätzlich keine Anwendung.
“Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Eintritt der Vor-aussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden (Art. 72 Abs. 1 MWSTV). Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben (Art. 72 Abs. 2 MWSTV). Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (Art. 72 Abs. 2 MWSTV).”
“Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Eintritt der Vor-aussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden (Art. 72 Abs. 1 MWSTV). Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben (Art. 72 Abs. 2 MWSTV). Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (Art. 72 Abs. 2 MWSTV).”
“Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Eintritt der Vor-aussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden (Art. 72 Abs. 1 MWSTV). Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben (Art. 72 Abs. 2 MWSTV). Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (Art. 72 Abs. 2 MWSTV).”
Art. 72 Abs. 2 MWSTV begründet eine gesetzliche Vermutung, dass bestimmte Dienstleistungen bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs als verbraucht gelten. Der Wortlaut der Bestimmung ist klar und unmissverständlich; eine weitergehende Auslegung erübrigt sich.
“Im Anschluss an Art. 32 MWSTG 2009 bestimmt sodann Art. 72 Abs. 2 MWSTV 2009: "Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind." Der Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist klar und unmissverständlich; er erfordert keine weitere Auslegung (BGE 149 III 242 E. 5.1; 149 IV 9 E. 6.3.2.1; 149 V 129 E. 4.1). Dass Art. 72 Abs. 2 Satz 2 MWSTV 2009 durch Art. 32 Abs. 2 MWSTG 2009 nicht gedeckt sei, weil eine hinreichende Delegationsnorm fehle, bringt die Steuerpflichtige mit Recht nicht vor (dazu Art. 32 Abs. 2 Satz 4 und Art. 107 Abs. 3 MWSTG 2009). Sie argumentiert dahingehend, dass die Frage, ob eine Dienstleistung (bereits) im Zeitpunkt ihres Bezugs als "verbraucht und nicht mehr vorhanden" zu gelten habe, richtigerweise im Lichte des Buchführungsrechts zu beantworten sei.”
“Im Anschluss an Art. 32 MWSTG 2009 bestimmt sodann Art. 72 Abs. 2 MWSTV 2009: "Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind." Der Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist klar und unmissverständlich; er erfordert keine weitere Auslegung (BGE 149 III 242 E. 5.1; 149 IV 9 E. 6.3.2.1; 149 V 129 E. 4.1). Dass Art. 72 Abs. 2 Satz 2 MWSTV 2009 durch Art. 32 Abs. 2 MWSTG 2009 nicht gedeckt sei, weil eine hinreichende Delegationsnorm fehle, bringt die Steuerpflichtige mit Recht nicht vor (dazu Art. 32 Abs. 2 Satz 4 und Art. 107 Abs. 3 MWSTG 2009). Sie argumentiert dahingehend, dass die Frage, ob eine Dienstleistung (bereits) im Zeitpunkt ihres Bezugs als "verbraucht und nicht mehr vorhanden" zu gelten habe, richtigerweise im Lichte des Buchführungsrechts zu beantworten sei.”
Werden Beratungsleistungen vor Eintritt der Steuerpflicht bezogen und unmittelbar an Auslandskunden weiterverrechnet (indirekte Weiterverrechnung), sind sie beim Eintritt der Steuerpflicht in der Regel bereits als verbraucht zu betrachten. Das schliesst den Vorsteuerabzug nicht von vornherein aus, wenn zum Zeitpunkt des Verbrauchs bereits unternehmerische Tätigkeit vorlag.
“Die Vorinstanz hat für die Steuerperiode 2020 den Abzug von Vorsteuern verweigert, die dem Beschwerdeführer von der Kollektivgesellschaft in der Steuerperiode in der Steuerperiode 2020 in Rechnung gestellt wurden, aber auf Beratungsleistungen anfielen, welche die Kollektivgesellschaft dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2015 bis 2017 erbracht hatte. Bei Dienstleistungen im Beratungsbereich gilt die gesetzliche Vermutung, dass sie im Zeitpunkt des Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (Art. 69 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 MWSTV; vgl. Urteil 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.5.5). Vorliegend verhält es sich offensichtlich nicht anders, empfing der Beschwerdeführer die Beratungsleistungen doch nur als indirekter Stellvertreter und verrechnete er sie umgehend an seine Kunden im Ausland weiter. Als der Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 in die (obligatorische) Steuerpflicht eintrat, waren die streitbetroffenen Beratungsleistungen also bereits verbraucht. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Abzug der Vorsteuern ausgeschlossen wäre. Im Zeitpunkt des Verbrauchs der Beratungsleistungen war der Beschwerdeführer nämlich zwar mangels hinreichender Umsätze im Inland von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 lit. a aMWSTG [AS 2009 5203]). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer indessen bereits im Zeitraum von 2015 bis 2017 unternehmerisch tätig gewesen, indem er die bezogenen Beratungsleistungen an seine Kunden im Ausland weiterverrechnet und so seinerseits Beratungsleistungen (im Ausland; Art.”
Für Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung sieht Art. 72 Abs. 2 MWSTV die gesetzliche Vermutung vor, dass diese bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind; damit bleibt in solchen Fällen typischerweise kein Zeitwertanspruch zur Korrektur des Vorsteuerabzugs.
“Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Eintritt der Vor-aussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden (Art. 72 Abs. 1 MWSTV). Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben (Art. 72 Abs. 2 MWSTV). Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (Art. 72 Abs. 2 MWSTV).”
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