(Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
SR 101 ↩
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Als «Institutionen des Hochschulwesens» im Sinne von Art. 38a Abs. 1 MWSTV gelten Einrichtungen, die vom Bund und den Kantonen im Rahmen von Art. 63a BV aufgrund einer gesetzlichen Grundlage gefördert werden. Private Unternehmen gelten nicht als Bildungs‑ oder Forschungsinstitutionen.
“Von der Steuer ausgenommen sind des Weiteren Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt (Art. 12 Abs. 1 MWSTV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 MWSTG [AS 2017 3575]). Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten (Art. 13 Abs. 2 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 7 MWSTG [AS 2017 3575] i.V.m. Art. 38a Abs. 1 MWSTV [AS 2017 6307]): a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden; b. gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Art. 12 MWSTG; c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform. Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 7 MWSTG [AS 2017 3575] i.V.m. Art. 38a Abs. 2 MWSTV [AS 2017 6307]).”
“in Art. 21 Abs. 7 MWSTG i.V.m. Art. 38a Abs. 1 MWSTV): a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden; b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG; c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen (Art. 13 Abs. 3 MWSTV [AS 2009 6743]; seit”
Zu Art. 38a Abs. 1 MWSTV gehören nach der Praxis ausdrücklich gemeinnützige Organisationen (Art. 3 Bst. j MWSTG) und Gemeinwesen sowie öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform. Unternehmen der Privatwirtschaft gelten demgegenüber nicht als Bildungs‑ oder Forschungsinstitutionen.
“in Art. 21 Abs. 7 MWSTG i.V.m. Art. 38a Abs. 1 MWSTV): a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden; b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG; c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen (Art. 13 Abs. 3 MWSTV [AS 2009 6743]; seit”
“in Art. 21 Abs. 7 MWSTG i.V.m. Art. 38a Abs. 1 MWSTV): a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden; b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG; c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen (Art. 13 Abs. 3 MWSTV [AS 2009 6743]; seit”
“in Art. 21 Abs. 7 MWSTG i.V.m. Art. 38a Abs. 1 MWSTV): a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden; b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG; c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen (Art. 13 Abs. 3 MWSTV [AS 2009 6743]; seit”
Zu den Bildungs‑ und Forschungsinstitutionen zählen nach der genannten Regelung ausdrücklich öffentliche Spitäler, und zwar ungeachtet ihrer Rechtsform.
“Von der Steuer ausgenommen sind des Weiteren Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt (Art. 12 Abs. 1 MWSTV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 MWSTG [AS 2017 3575]). Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten (Art. 13 Abs. 2 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 7 MWSTG [AS 2017 3575] i.V.m. Art. 38a Abs. 1 MWSTV [AS 2017 6307]): a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden; b. gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Art. 12 MWSTG; c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform. Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 7 MWSTG [AS 2017 3575] i.V.m. Art. 38a Abs. 2 MWSTV [AS 2017 6307]).”
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